Kursangebot | Umsatzsteuer | Innergemeinschaftlicher Erwerb

Umsatzsteuer

Innergemeinschaftlicher Erwerb

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3787 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1625 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

6222 Übungen zum Trainieren der Inhalte

5942 informative und einprägsame Abbildungen

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist der dritte und letzte große Tatbestand (neben entgeltlichen bzw. denen gleichgestellten unentgeltlichen Leistungen und der Einfuhr aus dem Drittland), der Umsatzsteuer auslöst. Die Steuerbarkeit ist in § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1a UStG geregelt.

Dem innergemeinschaftlichen Erwerb liegt grundsätzlich eine Warenbewegung aus einem anderen Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedsstaat, meistens ins Inland, zugrunde. Die Besteuerung des Erwerbs beim Erwerber ist Ausfluss des Bestimmungslandprinzips (Besteuerung mit dem Steuersatz des Landes, in dem die Ware zum Verbrauch bestimmt ist). Das Gegenstück zum innergemeinschaftlichen Erwerb bildet die innergemeinschaftliche Lieferung, welche im Abgangsstaat steuerfrei gestellt wird. 

Bitte Beschreibung eingeben

Die eigentliche Belastung findet also erst beim "Endkunden" statt.

Ein Beispiel über die Grundzüge des innergemeinschaftlichen Erwerbs findet sich in der folgenden Darstellung.

Bitte Beschreibung eingeben

Die Besonderheit beim innergemeinschaftlichen Erwerb besteht darin, dass es sich um eine Eingangsleistung für den Unternehmer (Erwerber) handelt, die wie eine Ausgangsleistung zu prüfen ist. Durch § 1a UStG werden unterschiedliche Arten von innergemeinschaftlichen Erwerben normiert. Bevor die unterschiedlichen innergemeinschaftlichen Erwerbe mit ihren Tatbestandsmerkmalen vorgestellt werden, vorab ein kurzer Überblick über die jeweils durchzuführenden Prüfungsschritte und Rechtsfolgen:

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

Umsatzart:        innergemeinschaftlicher Erwerb                                     § 1a Abs. 1, 2 oder 3 – 5 UStG
                        die Tatbestandsmerkmale sind zu subsumieren

Ort:                  Ende der Beförderung/Versendung                                § 3d S. 1 UStG
                        + ggf. zusätzlich bei falsch verwendeter USt-IdNr.          § 3d S. 2 UStG

Zeitpunkt:         Beginn der Beförderung/Versendung (Zeit folgt nicht Ort!)

Steuerbarkeit:   gegeben, wenn Ort im Inland und gegen Entgelt            § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG

Steuerpflicht:    steuerpflichtig, wenn keine Steuerbefreiung                   § 4b UStG

Steuerschuldner: Erwerber                                                                  § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG

Steuersatz:       Regel- oder ermäßigter Steuersatz (19 % oder 7 %)      § 12 UStG

BMG:               vereinbartes Entgelt                                                     § 10 Abs. 1 S. 1 u. 2 UStG
                        keine Herausrechnung von USt !!!

Umsatzsteuer:  BMG x Steuersatz = USt                                             

Entstehung:      mit Ausstellung der Rechnung (Datum benennen)          § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt. UStG
                        spätestens mit Ablauf des Folgemonats des Erwerbs      § 13 Abs. 1 Nr. 6 2. Alt. UStG

Vorsteuerabzug: zeit- und betragsidentisch zur Umsatzsteuer                § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG
                         wenn kein Ausschluss                                                § 15 Abs. 2 UStG

Wie bereits erwähnt, beinhaltet § 1a UStG unterschiedliche Arten von innergemeinschaftlichen Erwerben, die im Folgenden veranschaulicht werden:

  • § 1a Abs. 1 UStG – regulärer (realer) innergemeinschaftlicher Erwerb von regelbesteuerten Unternehmern, wenn die drei Tatbestandsmerkmale von § 1a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 UStG kumulativ vorliegen

  • § 1a Abs. 2 UStG – fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb, der als regulärer innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt wird (vgl. Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 2 UStG)

  • § 1a Abs. 3 – Abs. 5 UStG – innergemeinschaftliche Erwerbe der sog. Schwellenerwerber (vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern). Hierbei handelt es sich um bestimmte Unternehmer und Rechtsgebilde, die grundsätzlich nur dann innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, wenn sie entweder Erwerbsschwellen überschreiten oder ganz bestimmte Güter erwerben oder auf die Anwendung der Erwerbsschwellenregelung verzichten.

  • § 1b UStG – innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge von Personen, die nicht unter § 1a UStG fallen (4.6)

An den Erwerber, der in der Prüfung in der Regel zu beurteilen ist, wird ein Gegenstand aus einem anderen Mitgliedsstaat geliefert. Außerdem werden die innergemeinschaftlichen Erwerbe von sog. Schwellenerwerbern beleuchtet, § 1a Abs. 3 – 5 UStG. In den darauffolgenden Kapiteln (vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern) werden anschließend der sog. fiktive innergemeinschaftliche Erwerb durch Verbringen (sog. innergemeinschaftliches Verbringen) vorgestellt, bei welchem ein Unternehmer zu seiner eigenen Verfügung Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland verbringt und keine dritte Person involviert ist. Weiterhin wird noch der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge i.S.d. § 1b UStG (4.6) behandelt.

Wir betrachten nun ein weiteres Lernvideo zum innergemeinschaftlichen Erwerb.

Realer innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 1 UStG

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.v. § 1a Abs. 1 UStG liegt nur dann vor, wenn alle Tatbestandmerkmale der von § 1a Abs. 1 Nr. 1 – 3 UStG kumulativ vorliegen. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale, Besonderheiten und Rechtsfolgen werden nachfolgend dargestellt.

Gelangen i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG

Gem. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG gelangt beim innergemeinschaftlichen Erwerb ein Gegenstand im Rahmen einer Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates (i.d.R. ins Inland).

Das Wort „gelangt“ impliziert, dass es sich um eine bewegte Beförderungs- oder Versendungslieferung handeln muss. Im Rahmen einer unbewegten Lieferung kann niemals ein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber im Bestimmungsland vorliegen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen 

Unternehmer U aus Ulm bezieht von dem französischen Unternehmer F aus Nancy Baustoffe.

  1. U holt die Baustoffe selbst in Nancy ab.
  2. F befördert die Baustoffe von Nancy nach Ulm.
  3. Ein Frachtführer übernimmt die Versendung der Baustoffe.
  4. F bringt die Baustoffe nach Ulm und baut aus den Baustoffen eine LKW-Garage für U.

Liegt ein Gelangen i.S.v. § 1a Abs.1 Nr. 1 UStG vor?

Lösung zu a) – c):

In allen drei Fällen liegt eine Warenbewegung durch eine Beförderung (a) und b)) oder Versendung (c)) vor, wodurch die Gegenstände (Baustoffe) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Frankreich) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Inland) gelangen, § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Sofern die übrigen Voraussetzungen des § 1a UStG vorliegen, hat U als Erwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland Deutschland zu versteuern. Aus französischer Sicht wird der F eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland Frankreich tätigen (dazu später mehr, vgl. Innergemeinschaftliche Lieferung). 

Lösung zu d):

F erbringt eine Werklieferung an U, weil er die Bearbeitung eines fremden Gegenstandes (Bebauung des Grundstücks von U) übernommen hat und die Hauptstoffe (Baumaterialien) selbst beschafft, § 3 Abs. 4 und Abs. 1 UStG. Der Ort der Werklieferung ist gem. § 3 Abs. 7 S. 1 UStG in Ulm, weil es sich um eine unbewegte Lieferung handelt.

Damit kann kein Gelangen i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen, weil die Gegenstände nicht im Rahmen einer bewegten Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ins Inland gelangen. U kann damit auch keinen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen.

Restliche Lösung des Falls:   
F erbringt mithin eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung in Deutschland, für die er als ausländischer, leistender Unternehmer zum Steuerschuldner wird, § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 und Abs. 7 S. 1 UStG.

Warenbezug aus dem Drittland, A. 1a.1 Abs. 1 S. 4 u. S. 5 UStAE:
Bezieht der Erwerber Gegenstände, bei denen die Beförderung oder Versendung in einem Drittland beginnt, kann auch ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen, wenn die Gegenstände aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland gelangen, § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Entscheidend dafür ist die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung zum freien Verkehr. Erfolgt die Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat, wird der Gegenstand nämlich dort zur Gemeinschaftsware und gelangt somit von einem anderen Mitgliedstaat ins Inland. Ein Gelangen i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist dann gegeben.

Erfolgt die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung jedoch erst im Inland und wird der Gegenstand lediglich im Wege der Durchfuhr durch den anderen Mitgliedstaat transportiert, liegt kein Gelangen aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ins Inland vor und mithin auch kein innergemeinschaftlicher Erwerb.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Unternehmer U aus Ulm bezieht bei seinem schwedischen Lieferanten S Fisch. S unterhält seinen Hauptunternehmenssitz in Karlskrona (Schweden) und eine Zweigniederlassung in Trondheim (Norwegen). S befördert den Fisch von Norwegen über Schweden nach Deutschland.

  1. S nimmt die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung des Fischs an der norwegisch-schwedischen Grenze vor.
  2. S nimmt die Abfertigung erst an der deutschen Grenze vor und erklärt den Fisch in Schweden zur Durchfuhr.

Lösung zu a):

S tätigt eine bewegte Lieferung an den U, die Warenbewegung beginnt im Drittstaat (Norwegen). Trotzdem liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber U vor, weil ein Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Schweden) ins Inland gelangt. Das liegt an der einfuhrumsatzsteuerlichen Abfertigung des Gegenstands an der norwegisch-schwedischen Grenze. Dadurch wird der Fisch bereits in Schweden zur Gemeinschaftsware. Der Fisch gelangt i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Schweden) ins Inland. Sofern die übrigen Voraussetzungen des § 1a UStG vorliegen, hat U als Erwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland Deutschland zu versteuern. Aus schwedischer Sicht wird der Lieferant S eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland Schweden tätigen (4.3).

Lösung zu b):

Auch wenn hier ebenfalls eine bewegte Lieferung vorliegt, gelangt der Gegenstand nicht aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats ins Inland. Das liegt an der einfuhrumsatzsteuerlichen Abfertigung des Gegenstandes in Deutschland und der lediglich erfolgten Durchfuhr in Schweden. Der Fisch gelangt also aus einem Drittland (Norwegen) ins Inland, ein Gelangen i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG und ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland Deutschland können mithin nicht vorliegen.

Stattdessen tätigt S eine Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG an U. Grundsätzlich liegt der Ort am Beginn der Beförderung, § 3 Abs. 6 S. 1 und 2 UStG. Wegen § 3 Abs. 8 UStG verlagert sich der Ort der Lieferung allerdings an das Ende der Beförderung, weil ein Gegenstand aus dem Drittland ins Inland gelangt und der Lieferant Schuldner der EUSt ist. S tätigt somit einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz in Deutschland.

Hinweis: An dieser Stelle ist eine Wiederholung der Grundsätze zur Ortsbestimmung und insbesondere zum § 3 Abs. 8 UStG lohnenswert (vgl. Ort der Lieferung bei Einfuhren)!

Erwerber i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG kann nur dann vorliegen, wenn der Erwerber dem in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG definierten Erwerberkreis entstammt. Gem. § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG muss der Erwerber ein Unternehmer sein, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Alternativ können auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen beziehen, (unter bestimmten Umständen, vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern) innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, § 1a Abs. 1 Nr. 2 b) UStG.

Durch Verwendung einer USt-IdNr. macht der Erwerber kenntlich, dass er zum Erwerberkreis des § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG gehört. 

Vorabhinweis: Für Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen beziehen, gelten Besonderheiten. Sie werden als sog. Schwellenerwerber bezeichnet und tätigen nur unter bestimmten Voraussetzungen innergemeinschaftlicher Erwerbe. Dieses Kapitel konzentriert sich auf regelbesteuerte Unternehmer. Die Schwellenerwerber werden später (vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern) in den Blick genommen.

Leistender Unternehmer i.S.v. § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG

Gem. § 1a Abs. 1 Nr. 3 a) u. Nr. 3 b) UStG muss der Leistende

  • ein Unternehmer sein,

  • der die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens

  • gegen Entgelt tätigt und

  • er (der Leistende) darf nicht nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für seine Besteuerung zuständig ist, als Kleinunternehmer behandelt werden.

Für den Erwerber ist die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale durch die Verwendung der USt-IdNr. des Leistenden ersichtlich.

Prüfungstipp

Hier klicken zum Ausklappen

In der Klausur ist der vorgegebene Sachverhalt ausführlich unter die Tatbestände von § 1a Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 3 UStG zu subsumieren.

Ort, Zeitpunkt und Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Ortsbestimmung nach § 3d S. 1 UStG

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, § 3d S. 1 UStG. Während bei der Ortsbestimmung von Leistungen grundsätzlich die Stadt angegeben wird, ist es für die Ortsangabe des innergemeinschaftlichen Erwerbs das Land zu benennen (Wortlaut des § 3d S. 1 UStG).

Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt als bewirkt, wenn der Erwerber Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat bzw. die Verfügungsmacht ihm als verschafft gilt. Grundlage ist Art. 68 MwStSystRL. Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist somit der Beginn der Beförderung bzw. Versendung. Damit entspricht der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs dem Zeitpunkt der innergemeinschaftlichen Lieferung des Leistenden im Ursprungsland. Diese Übereinstimmung von Liefer- und Erwerbszeitpunkt ist notwendig, weil eine Kontrolle der grenzüberschreitenden Liefervorgänge über die Zusammenfassende Meldung i.S.d. § 18a UStG erfolgt und die Zeitpunkte für einen Abgleich identisch sein müssen (vgl. Angabe in der zusammenfassenden Meldung).

Daneben hat die Bestimmung des Zeitpunkts des innergemeinschaftlichen Erwerbs noch Bedeutung für die Steuerentstehung (vgl. Steuerentstehung).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Unternehmer U aus Ulm bezieht bei seinem schwedischen Lieferanten S aus Karlskrona Fisch. Der von S beauftragte Spediteur fährt am 31.5.01 in Karlskrona los und erreicht das Betriebsgelände von U am 2.6.01. U und S treten unter der USt-IdNr. ihres Sitzstaates auf!

Liegt für U ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.v. § 1a Abs. 1 UStG vor?
Geben Sie Ort und Zeitpunkt des Erwerbs an!

Weil ein Gegenstand (Fisch) im Rahmen einer bewegten Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Schweden) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (Deutschland) gelangt, § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG, der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht (erkennbar an der verwendeten USt-IdNr.), § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG und der leistende Unternehmer S ein Unternehmer ist, der den Gegenstand im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt liefert und in Schweden kein Kleinunternehmer ist, § 1a Abs. 1 Nr. 3 a) u. Nr. 3 b) UStG, liegt für U ein innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1a Abs. 1 UStG vor.

Gem. § 3d S. 1 UStG ist der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs in dem Staat belegen, in welchem die Versendung endet, also in Deutschland.

Der Zeitpunkt ist jedoch am Beginn der Versendung, also am 31.5.01. Damit entspricht der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs des U im Bestimmungsland Deutschland dem Zeitpunkt der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung des S in Schweden (dazu später mehr in Anmeldung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung).

Beginnt die Warenbewegung in einem Drittland und erfolgt die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung in einem anderen Mitgliedstaat und gelangt der Gegenstand danach ins Inland, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor (vgl. Kapitel Gelangen), da der Gegenstand durch die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung in dem anderen Mitgliedstaat zur Gemeinschaftsware wird und sodann aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Inland gelangt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs in dem Moment der Zollabfertigung und nicht bereits mit Beginn der Beförderung/Versendung, weil der Erwerber erst Moment der Zollabfertigung Verfügungsmacht erlangt bzw. sie ihm als verschafft gilt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Unternehmer U aus Ulm bezieht bei seinem schwedischen Lieferanten S Fisch. S unterhält seinen Hauptunternehmenssitz in Karlskrona (Schweden) und eine Zweigniederlassung in Trondheim (Norwegen). S beginnt mit der Beförderung des Fischs in Norwegen am 31.5.01, fertigt den Fisch einfuhrumsatzsteuerlich am 1.6.01 an der norwegisch-schwedischen Grenze ab und kommt am 2.6.01 in Ulm an.

Bestimmen Sie den Ort und Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs für U!

Wie bereits in einem der vorangegangen Beispiele erläutert, wird der Gegenstand (Fisch) in Schweden durch die einfuhrumsatzsteuerliche Abfertigung Gemeinschaftsware. Weil der Fisch nun aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Inland gelangt und die übrigen Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 UStG vorliegen, hat U einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland (Inland).

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist gem. § 3d S. 1 UStG am Ende der Beförderung im Inland.

Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt als bewirkt, wenn der U Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat bzw. die Verfügungsmacht ihm als verschafft gilt. Dies ist im Zeitpunkt der einfuhrumsatzsteuerlichen Abfertigung, also am 1.6.01. Der 31.5.01 ist in diesem speziellen Fall nicht maßgebend!

Endet die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes im Inland, liegt ein in Deutschland steuerbarer Erwerb vor, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG.

 

„Straf-innergemeinschaftlicher Erwerb“ - Ortsbestimmung nach § 3d S. 2 UStG

Wie bereits zuvor geschildert, treten die Unternehmer jeweils unter einer USt-IdNr. auf, um kenntlich zu machen, dass die Unternehmereigenschaft gegeben ist, der Leistungsbezug für das Unternehmen erfolgt und folglich auch die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vorgenommen wird. Der Erwerber hat dementsprechend die USt-IdNr. des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Beförderung oder Versendung endet (USt-IdNr. des Bestimmungslandes). Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine andere USt-IdNr. als die des Bestimmungslandes, liegt ein zusätzlicher innergemeinschaftlicher Erwerb in diesem anderen Staat vor. Dieser Erwerb gilt so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat (Bestimmungsland) besteuert worden ist, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 4 UStG nachgekommen ist. Wird der o.g. Nachweis erbracht, mindert sich im Monat des Nachweises die BMG für innergemeinschaftliche Erwerbe des Erwerbers nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Wird bei einer grenzüberschreitenden Lieferung durch den Erwerber eine andere USt-IdNr. als die des Bestimmungslandes verwendet, liegen zwei innergemeinschaftliche Erwerbe vor.

Erwerb 1 wird im Bestimmungsland besteuert, da grundsätzlich am Ende der Beförderung/Versendung der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs belegen ist, § 3d S. 1 UStG.

Erwerb 2 wird in dem Staat besteuert, dessen USt-IdNr. verwendet wird, § 3d S. 2 UStG. Dies gilt solange, bis der Erwerber nachweist, dass eine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland tatsächlich erfolgte. In diesem Fall kommt es zu einer Änderung der BMG des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Unternehmer U aus Ulm bezieht bei seinem schwedischen Lieferanten S aus Karlskrona Fisch. Der von U beauftragte Spediteur S wird angewiesen, den Fisch zur Zweigniederlassung des U in Nancy (Frankreich) zu bringen. U tritt mit seiner deutschen und S mit seiner schwedischen USt-IdNr. auf!

Liegt für U ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.v. § 1a Abs. 1 UStG vor?
Bestimmen Sie den Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs! 

Weil ein Gegenstand (Fisch) im Rahmen einer bewegten Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Schweden) in einen anderen Mitgliedstaat (Frankreich) gelangt, § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG, der Erwerber U ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht (erkennbar an der verwendeten USt-IdNr.), § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG und der leistende Unternehmer S ein Unternehmer ist, der den Gegenstand im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt liefert und in Schweden nicht als Kleinunternehmer geführt wird, § 1a Abs. 1 Nr. 3 a) u. Nr. 3 b) UStG, liegt gem. § 1a Abs. 1 UStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber U vor.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist gem. § 3d S. 1 UStG in dem Mitgliedstaat belegen, in dem die Versendung endet, also in Frankreich. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist in Frankreich steuerbar.

Gem. § 3d S. 2 UStG hat U aber auch einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu erklären, weil er eine deutsche USt-IdNr. verwendet und nicht die des Landes, in dem die Versendung endet. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist in Deutschland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbar. U schuldet die Erwerbsteuer bis er dem deutschen Fiskus die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Frankreich nachweist. Erst dann kann gem. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 und 8 eine Minderung derw Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Erwerbe erfolgen. 

 Folgendes Video fast die Grundsätze zum Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs zusammen: 

Steuerbefreiungen, § 4b UStG

Ist die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Deutschland gegeben, ist als nächstes die Steuerpflicht zu prüfen. Durch § 4b Nr. 1 und Nr. 2 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre, von der Umsatzsteuer befreit. Danach ist steuerfrei insbesondere der innergemeinschaftliche Erwerb von:

  • Gold durch Zentralbanken – z. B. durch die Deutsche Bundesbank – (A. 4.4.1 UStAE);
  • gesetzlichen Zahlungsmitteln, die nicht wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden (A. 4.8.3 UStAE);
  • Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (A. 8.1 Abs. 2 UStAE).

Gem. § 4b Nr. 3 UStG ist steuerfrei der Erwerb der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre. 

Größerer, praktischer Bedeutung kommt § 4b Nr. 4 UStG zu. Hier wird festgelegt, dass steuerfrei der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen ist, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden oder für nicht umsatzsteuerbare Lieferungen im Drittlandsgebiet, für die ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt. Steuerfrei ist also insbesondere der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, welche anschließend im Rahmen von Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftlichen Lieferungen exportiert werden. Hierbei handelt es sich um steuerfreie Lieferungen i.S.d. § 4 Nr. 1a bzw. Nr. 1b UStG, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG über § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG wieder aufgehoben wird.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Unternehmer U aus Ulm bezieht bei seinem schwedischen Lieferanten S aus Karlskrona Fisch. Der von U beauftragte Spediteur S bringt den Fisch aus Karlskrona nach Ulm. U beabsichtigt den Fisch anschließend an verschiedene Großkunden nach Asien weiterzuverkaufen. U und S treten unter der USt-IdNr. ihres Sitzstaates auf!

Liegt für U ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.v. § 1a Abs. 1 UStG vor?
Bestimmen Sie den Ort und Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs und nehmen Sie Stellung zur Steuerbarkeit und zur Steuerpflicht!

Weil ein Gegenstand (Fisch) im Rahmen einer bewegten Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Schweden) ins Inland gelangt, § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG, der Erwerber U ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen bezieht (erkennbar an der verwendeten USt-IdNr.), § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG und der leistende Unternehmer S ein Unternehmer ist, der den Gegenstand im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt liefert und in Schweden nicht als Kleinunternehmer geführt wird, § 1a Abs. 1 Nr. 3 a) und Nr. 3 b) UStG, liegt gem. § 1a Abs. 1 UStG ein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber U vor.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist gem. § 3d S. 1 UStG in dem Mitgliedstaat belegen, in dem die Versendung endet, also in Deutschland. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist somit in Deutschland steuerbar, § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. (Hinweis: Kein weiterer innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 3d S. 2 UStG, da U die korrekte USt-IdNr. verwendet, nämlich die des Landes, in dem die Versendung endet). Da U beabsichtigt, den Fisch ins Drittlandsgebiet zu exportieren, wird es sich dabei in Zukunft um steuerfreie Ausfuhrlieferungen i.S.d. § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG handeln. Hierbei handelt es sich um steuerfreie Lieferungen, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG aber nicht eintritt. Der innergemeinschaftliche Erwerb des Fisches ist mithin steuerbefreit gem. § 4 Nr. 4b UStG.

Von der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn der Erwerber den eigentlich nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb als steuerpflichtig behandelt, vgl. A. 4b.1 Abs. 3 S. 2 UStAE. Für regelbesteuerte Unternehmer mit Vorsteuerabzug soll dies eine Vereinfachung darstellen. Sie können die innergemeinschaftlichen Erwerbe, ohne weitere rechtliche Prüfung - als steuerpflichtig behandeln und zeit- und betragsidentisch die Vorsteuer abziehen (vgl. Kapitel Vorsteuerabzug). Unternehmer ohne Vorsteuerabzug sollten von dieser Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, da sie die Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abziehen können.

Steuerschuldner, Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Höhe der USt

Der Erwerber der Gegenstände schuldet die Erwerbsteuer gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG.

Die Grundsätze zum Regelsteuersatz (19 %) und zum ermäßigten Steuersatz (7 %) nach § 12 UStG sind auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.

Die Bemessungsgrundlage beträgt das Entgelt einschließlich der in Rechnung gestellten Nebenkosten, § 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 UStG. Anders als bei regulären Ausgangsleistungen wird die Umsatzsteuer für den Erwerbsvorgang aus dem vereinbarten Betrag NICHT herausgerechnet. Da im Ursprungsland spiegelbildlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch den leistenden Unternehmer erfolgt, entspricht die Bemessungsgrundlage des Erwerbs der Bemessungsgrundlage für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Nach § 10 Abs. 1 S. 4 UStG sind auch Verbrauchssteuern des Erwerbers bei der Ermittlung des Entgelts zu berücksichtigen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Unternehmer U aus Ulm erwirbt von seinem Lieferanten S aus Karlskrona (Schweden) Ware (Schrauben) zum Preis von 1.900 € zzgl. 100 € Transportkosten. Ein Spediteur befördert die Ware von Karlskrona nach Ulm. U und S treten unter der USt-IdNr. ihres Sitzstaates auf!

Beurteilen Sie U!

U tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 – 3 UStG (zur Begründung vgl. vorangegangene Beispiele). Der Ort ist gem. § 3d S. 1 UStG am Ende der Versendung in Deutschland belegen. Der innergemeinschaftliche Erwerb ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4b UStG steuerpflichtig zu 19 %, § 12 Abs. 1 UStG. Steuerschuldner ist U gem. § 13a Abs. 1 Nr.1 UStG als Erwerber. Die Bemessungsgrundlage ist der vereinbarte Kaufpreis zzgl. Nebenkosten i.H.v. 2.000 €, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 UStG. Die Umsatzsteuer beträgt folglich 380 € (2.000 €x 19 %).

Hinweis zu S – genauere Erklärungen folgen: S tätigt mit der Veräußerung der Schrauben gem. § 3 Abs. 1 UStG eine Lieferung an U. Der Transport ist eine Nebenleistung. Der Ort der Lieferung ist mit Beginn der Versendung in Schweden, vgl. § 3 Abs. 6 S. 1, 3 und 4 UStG. Da ein Entgelt (Kaufpreis) vereinbart ist, liegt ein Leistungsaustausch vor. Die Lieferung ist steuerbar in Schweden und wird als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei gestellt (Begründung vgl. Innergemeinschaftliche Lieferung). Bemessungsgrundlage der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist der vereinbarte Kaufpreis zzgl. Nebenkosten, hier also 2.000 €. Die Bemessungsgrundlagen des Leistenden und des Erwerbers sind mithin identisch.

Vereinbaren Lieferant und Erwerber einen Kaufpreis in ausländischer Währung, ist die Umrechnung der Fremdwährung nach Maßgabe des § 16 Abs. 6 UStG für den Monat der Steuerentstehung vorzunehmen. Diese Vorschrift wird für innergemeinschaftliche Erwerb entsprechend angewandt, vgl. A. 16.4 UStAE. Nach dem reinen Wortlaut von § 16 Abs. 6 UStG werden Umrechnungen im Monat der Leistungsausführung vorgenommen, weil dies bei regulären Ausgangsleistungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) S. 1 UStG der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ist. Führt man den Sinn und Zweck der Regelung fort, bedeutet das für den innergemeinschaftlichen Erwerb, dass auch in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen ist. Dieser ist jedoch – anders als bei regulären Leistungen – nicht mit Ablauf des VAZ der Leistungsausführung, sondern wird nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG bestimmt (vgl. Steuerentstehung).

Ändert sich nachträglich etwas an dem vereinbarten Entgelt (z.B. durch Rabatte oder Skontoabzüge oder in den speziellen Fällen des § 17 Abs. 2 UStG), gilt § 17 UStG auch für Fälle des innergemeinschaftlichen Erwerbs, vgl. § 17 Abs. 1 S. 5 UStG. In dem Monat, in dem die Änderung eintritt, sind gem. § 17 Abs. 1 S. 8 die Umsatzsteuer (S. 1) und Vorsteuer (S. 2) zu ändern.

In den Fällen des § 3d S. 2 UStG schuldet der Erwerber die Erwerbsteuer bis er die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland der Finanzbehörde nachweist. Wird der Nachweis erbracht, ist die Bemessungsgrundlage und die Erwerbsteuer gem. § 17 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 1 S. 1 und S. 8 UStG im VAZ des Nachweises zu mindern.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Fortführung des obigen Beispiels zu § 3d S. 2 ( vgl. Ort, Zeitpunkt und Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs): Unternehmer U aus Ulm bezieht am 2.4.01 bei seinem schwedischen Lieferanten S aus Karlskrona für 10.000 € Fisch. Der von U beauftragte Spediteur S wird angewiesen, den Fisch zur Zweigniederlassung des U in Nancy (Frankreich) zu bringen. U tritt mit seiner deutschen und S mit seiner schwedischen USt-IdNr. auf, die Rechnung wird am 10.4.01 ausgestellt. Im VAZ November 01 weist U den deutschen Finanzbehörden nach, dass eine Erwerbsbesteuerung in Frankreich erfolgte. 

Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich im Inland?

Lösung zunächst wie oben: U hat am 2.4.01 gem. § 3d S. 2 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland. Der Vorgang ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung gem. § 4b UStG steuerpflichtig zu 7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 UStG. Steuerschuldner ist der Erwerber, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die Bemessungsgrundlage beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 10.000 €, die Umsatzsteuer 1.900 €. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt. UStG entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung am 10.4.01.

Weil laut Aufgabenstellung der Nachweis über die reguläre Erwerbsbesteuerung in Frankreich im November geführt wird, kommt es im Inland gem. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 1 S. 1, S. 8 UStG zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage i.H.v. 10.000 € und einer Minderung der Erwerbsteuer i.H.v. 1.900 €.

Steuerentstehung, § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG

Für die Steuerentstehung beim innergemeinschaftlichen Erwerb regelt § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG, dass die Steuer

  • grundsätzlich mit Ausstellung der Rechnung (= i.d.R. Rechnungsdatum; genaue Tagesangabe erforderlich), § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt. UStG
  • spätestens aber mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats entsteht, § 13 Abs. 1 Nr. 6 2. Alt. UStG.

Prüfungstipp

Hier klicken zum Ausklappen

Spätestens in den Fällen der Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 2. Alt. UStG muss man den Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs kennen (vgl. Ort, Zeitpunkt und Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs), um den Folgemonat korrekt bestimmen zu können. Empfehlenswert ist es daher, den Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs bereits bei der Prüfung der Steuerbarkeit konkret anzugeben, um nun darauf zurückgreifen zu können.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Unternehmer U aus Ulm kauft von dem belgischen Unternehmer B Ware zum Preis von 10.000 €. Die Ware wird dem U am 18.02.01 in Belgien übergeben und noch am selben Tag nach Ulm transportiert.

Bitte Beschreibung eingeben

Die Steuer entsteht nach den o.g. Grundsätzen unabhängig von geleisteten Abzahlungen oder Vorausrechnungen.

Korrespondierend greift § 18b S. 1 Nr. 1, S. 2 UStG diese Regelung für die Frage nach dem VAZ der Anmeldung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung auf. Der VAZ der Steuerentstehung für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist somit auch immer der VAZ, in dem der Lieferant Angaben zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Ursprungsland und in der ZM macht.

In den Fällen des § 13b Abs. 2 UStG entsteht die Steuer mit Rechnungstellung oder spätestens mit Ablauf des folgenden Monats nach Ausführung der Leistung (§ 13b Abs. 2 UStG).

Bitte Beschreibung eingeben

 

Nach § 13b Abs. 3 UStG entsteht die Steuer bei Dauerleistung, d. h. Leistungen die dauerhaft in einem Zeitraum von länger als einem Jahr erbracht werden, mit Ablauf des Kalenderjahres, in denen die Erbringung erfolgt ist.

Nach § 13b Abs. 4 S. 2 UStG entsteht die Steuer bei Anzahlungen, die vor Leistungserbringung gemacht werden, mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums der Vereinnahmung. Es erfolgt keine Beanstandung seitens der Finanzverwaltung, sofern der Leistungsempfänger die Steuer auf das Entgelt oder Teilentgelt bereits in dem Veranlagungszeitraum der Verausgabung anmeldet.

Vorsteuerabzug, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG

Der Erwerber kann die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Erwerb für das Unternehmen erfolgt und gem. § 3d S. 1 UStG im Inland bewirkt wurde. Der Abzug der Vorsteuer erfolgt zeit- und betragsidentisch im VAZ der Steuerentstehung. Eine Rechnung ist für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nicht erforderlich (A. 15.10 Abs. 1 UStAE). Hintergrund ist, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Erwerber auch Schuldner der Umsatzsteuer ist. Es kann also kein Abzug von Vorsteuern erfolgen, ohne dass die dazugehörige Umsatzsteuer deklariert wird. Die Rechnung erfolgt über eine steuerfreie Leistung, es wird also keine USt ausgewiesen.

§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG nimmt ausdrücklich auf § 3d S. 1 UStG Bezug. Das bedeutet, dass die Steuer für einen innergemeinschaftlicher Erwerb, der nach § 3d S. 2 UStG im Inland bewirkt wird, nicht abgezogen werden kann.

Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG bejaht, sind anschließend die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a – 4 UStG zu prüfen. Greift ein Ausschlusstatbestand, kann der Erwerber die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen und ist endgültig mit der Erwerbsteuer belastet.

Zusammenfassende Übungsfälle

Fall 1:

Bert Biker muss seinen Lagerbestand aufstocken. Hierzu erwirbt er nun bei dem dänischen Großhändler Gustav 10 City-Bikes. Bert Biker holt die Räder am 20.06.01 persönlich bei Gustav ab und transportiert diese mit seinem eigenen LKW nach Münster, wo er am 21.06.01 ankommt. Die Rechnung vom 20.06.01 weist einen Kaufbetrag je Fahrrad in Höhe von 750 € aus. Bert Biker bezahlt den offenen Rechnungsbetrag am 26.06.01.

Lösung zu Fall 1:

Biker tätigt insgesamt 10 innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. d. § 1a UStG, da die Gegenstände von dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Dänemark) in das Inland gelangen (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG), der Erwerber (Biker) ein Unternehmer ist, der die Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt (Indiz: verwendete USt-IdNr., § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG) und der Lieferant ebenfalls ein Unternehmer ist, der die Gegenstände im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt veräußert und in Dänemark nicht als Kleinunternehmer geführt wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 a) und Nr. 3 b) UStG). Der Ort bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und ist am Ende der Beförderung im Inland. Der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist jedoch bereits am 20.6.01 mit Verschaffung der Verfügungsmacht, also dem Beginn der Beförderung. Der Umsatz ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4b UStG steuerpflichtig. Biker (Erwerber) ist Steuerschuldner, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Der Steuersatz beträgt gem. § 12 Abs. 1 UStG 19 % und die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 UStG insgesamt 7.500 € (750 € x 10). Folglich beträgt die Umsatzsteuer 1.425 € (7.500 € x 19 %). Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt. UStG entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, hier also am 20.06.01 [spätestens jedoch mit Ablauf des Monats der dem Monat der Leistungsausführung folgt (hier nicht der Fall)].

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG steht Bert Biker zeit-(d. h. im VAZ Juni) und betragsidentisch (d. h. in Höhe von 1.425 €) Vorsteuer zu, weil der innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 3d S. 1 UStG im Inland bewirkt wird. Ausschlussgründe gem. § 15 Abs. 2 UStG liegen nicht vor.

Fall 2:

Während eines Urlaubs in Kroatien findet Bert Biker Gefallen an zwei dekorativen Fahrrädern aus den Siebzigerjahren, die er in seinem Geschäft ausstellen möchte. Kurz entschlossen kauft er am 15.09.01 die beiden Fahrräder bei dem kroatischen Händler zum Preis von 1.650 € je Fahrrad und nimmt die beiden Fahrräder am selben Tag mit nach Münster zurück. Er kommt am 16.9.01 in Münster an. Eine Rechnung erhält Bert Biker nicht.

Lösung zu Fall 2:

Biker tätigt insgesamt 2 innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. d. § 1a UStG, da die Gegenstände von dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Kroatien) in das Inland gelangen, der Erwerber (Biker) ein Unternehmer ist, der die Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt (Verwendung der USt-IdNr.) und der Lieferant ebenfalls ein Unternehmer ist, der die Gegenstände im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt veräußert und kein Kleinunternehmer ist, § 1a Abs. 1 Nr. 1 – Nr. 3 UStG. Der Ort bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und ist am Ende der Beförderung im Inland. Der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist jedoch bereits schon der 15.9.01 (mit Verschaffung der Verfügungsmacht, also mit Beginn der Beförderung). Der Umsatz ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4b UStG steuerpflichtig. Biker (Erwerber) ist Steuerschuldner, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die BMG beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG insgesamt 3.300 € (1.650 € x 2). Die USt beträgt 627 € (3.300 € x 19 %). Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt UStG entsteht die Steuer grds. mit Ausstellung der Rechnung. Da jedoch keine Rechnung ausgestellt wird, entsteht die Steuer spätestens mit Ablauf des Monats der dem Monat der Leistungsausführung folgt (hier also m. A. d. VAZ Oktober), Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 2. Alt UStG.

Zeit- (d. h. im VAZ Oktober) und betragsidentisch kann Biker gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG Vorsteuer in Höhe von 627 € abziehen. Ein Ausschluss liegt nicht vor § 15 Abs. 2 UStG.

Fall 3:

Mit Kaufvertrag vom 10.10.01 erwirbt Biker von einem niederländischen Hersteller 3 Sonnenmarkisen für 2.000 € je Markise. Bert Biker holt die Markisen am 20.10.01 in Zwolle (Niederlande) beim Hersteller ab. Zwei Markisen werden an dem Geschäft in Münster angebracht. Die dritte Markise wird an dem zu Wohnzwecken vermieteten Mehrfamilienhaus von Biker in Ibbenbüren angebracht. Am 2.12.01 erhält Biker die Rechnung mit Datum vom 29.11.01. Die Bezahlung der Markisen erfolgt am 5.1.02.

Lösung zu Fall 3: 

Biker tätigt insgesamt 3 innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 – Nr. 3 UStG, da die Gegenstände (Markisen) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Niederlande) in das Inland gelangen, der Erwerber (Biker) ein Unternehmer ist, der die Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt (erkennbar an der verwendeten USt-IdNr.) und der Lieferant (Hersteller) ebenfalls ein Unternehmer ist, der die Gegenstände im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt veräußert und kein Kleinunternehmer ist. Der Ort bestimmt sich nach § 3d S. 1 UStG und ist am Ende der Beförderung im Inland. Der Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist mit Verschaffung der Verfügungsmacht, also mit Beginn der Beförderung am 20.10.01. Die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung nach § 4b UStG steuerpflichtig. Der Erwerber (Biker) ist Steuerschuldner, § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG. Die BMG beträgt gem. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG insgesamt 6.000 € (2.000 € x 3). Die USt beträgt 1.140 € (6.000 € x 19 %). Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 1. Alt UStG entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung am 29.11.01.

Zeitidentisch (d. h. im VAZ November) hat Biker einen Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG, der grundsätzlich 1.140 € beträgt. Da eine Markise jedoch zur Erbringung von steuerfreien Vermietungsumsätzen (§ 4 Nr. 12 a) UStG) verwendet wird, greift hierfür der Ausschluss gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG. Mithin sind 380 € vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 UStG greift nicht.

Fallbeispiel

Innergemeinschaftlicher Erwerb von sog. Schwellenerwerbern i.S.d § 1a Abs. 3-5 UStG

Für einen bestimmten Erwerberkreis, die sog. Schwellenerwerber, liegen innergemeinschaftliche Erwerbe i.S.d. § 1a Abs. 1 und 2 UStG grundsätzlich nicht vor, wenn Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe die sog. Erwerbsschwelle von 12.500 € nicht übersteigt.

Erwerberkreis i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG

Schwellenerwerber werden u.a. auch als Halbunternehmer, Gelegenheitserwerber oder atypische Erwerber bezeichnet. Bei dem Erwerberkreis handelt es sich gem. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG um folgende Personen:

  1. Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug eintritt,
  2. Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG
  3. Landwirte, die pauschal nach § 24 UStG versteuern oder
  4. juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihre Unternehmen erwerben

Eines haben die o.g. Erwerber gemeinsam: Sie sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe können benannte Erwerber nicht als Vorsteuer abziehen. Die Regelung des § 1a Abs. 3 UStG ist für o.g. Erwerber also dahingehend vorteilhaft, dass für innergemeinschaftliche Erwerbe in kleinerem Umfang keine deutsche Erwerbsteuer anfällt, mit der die Erwerber letztendlich durch den fehelenden Vorsteuerabzug belastet wären.

Vorabhinweis: Weil bei einem Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland unterbleibt, liegt im Ursprungsland eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung vor. Der Schwellenerwerber wird folglich zwar nicht mit deutscher Erwerbsteuer belastet, dafür aber mit ausländischer Umsatzsteuer, die auch im Ausland nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann (vgl. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Schwellenerwerbern ).

Im Hinblick auf Erwerber § 1a Abs. 3 Nr. 1a UStG ist zu beachten, dass es sich um Unternehmer handeln muss, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Erbringt der Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug eintritt, handelt es sich nicht um einen Schwellenerwerber i.S.d. Vorschrift, sondern um einen regulären Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 a)UStG, der unabhängig von Erwerbsschwellen immer einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG tätigt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Entscheiden Sie, ob es sich um einen Regel-Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 a) UStG oder um einen Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG handelt:

  1. R ist niedergelassener Radiologe in Essen.
  2. P ist plastischer Kiefer- und Gesichtschirurg in Düsseldorf. Ein Großteil der Behandlungen stellt Heilbehandlungen dar. P hat sich aber auch einen Namen im Bereich der kosmetischen „Verschönerung“ von Nasen gemacht. Ca 20 % (60.000 €) des Umsatzes entfallen auf diese Nasen-Korrekturen.
  3. S unterhält eine Schreinerei und ist Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses.
  4. M betreibt einen Möbelgroßhandel und vermietet umsatzsteuerpflichtig eine gewerbliche Immobilie.
  5. Gemeinde G erwirbt Stühle für das Trauzimmer des Standesamts.

Lösung zu

a) R erbringt ausschließlich steuerfreie Umsätze i.S.d. § 4 Nr. 14a UStG und ist deswegen Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 a) UStG. Er hat grds. nur dann innergemeinschaftliche Erwerbe zu versteuern, wenn er die Erwerbsschwellen (Kapitel Erwerbsschwelle) überschreitet.

b) P erbringt steuerfreie Umsätze (Heilbehandlungen, § 4 Nr. 14a UStG) und steuerpflichtige Umsätze (plastische Chirurgie). Weil er somit nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ist er kein Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 a) UStG., sondern Regel-Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2a UStG und tätigt ab dem ersten Erwerb im EU-Ausland innergemeinschaftliche Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 1 UStG.

c) S erbringt steuerfreie Umsätze (Vermietung, § 4 Nr. 12 a) UStG) und steuerpflichtige Umsätze (Schreinerei). Weil er somit nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ist er kein Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 a) UStG., sondern Regel-Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2a UStG.

d) M erbringt steuerpflichtige Ausgangsumsätze, die Frage nach der Eigenschaft eines Schwellenerwerbers i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1a UStG stellt sich also nicht. M ist Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2a UStG.

e) Gemeinde G ist im Hinblick auf die standesamtlichen Aufgaben hoheitlich tätig. Der Leistungsbezug der Stühle erfolgt also für den nichtunternehmerischen Bereich. Insoweit handelt es sich um einen Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1d UStG.

Hinweis zu b) und c): Sollten die beiden Unternehmer hinsichtlich der steuerpflichtigen Umsätze von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wären es jedoch Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1b UStG.

Erwerbsschwelle i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG

Ist der Erwerber ein Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist weitere Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Absatzes 1 (reguläre innergemeinschaftliche Erwerbe) und des Absatzes 2 (fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb durch Verbringen) den Betrag von 12.500 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Für die Ermittlung der Erwerbsschwelle werden alle Netto-Entgelte für Erwerbe im Sinne des § 1a Abs. 1 und Abs. 2 UStG für alle Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Das Verbringen von Gegenständen durch den Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland nach § 1a Abs. 2 UStG weist zwar kein Entgelt auf (Kapitel Tatbestandsmerkmale), jedoch besagt § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG i. V. m. § 1a Abs. 2 UStG, dass solche Erwerbe mit der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG einzubeziehen sind.

Für die Prüfung der Erwerbsgrenze im laufenden Jahr kann man auf die Erfahrungswerte der vergangenen Jahre zurückgreifen und die aktuelle Planung berücksichtigen. Wenn ein Erwerber im aktuellen Jahr seine Existenz gründet, so kann nur auf die erwarteten innergemeinschaftlichen Erwerbe des laufenden Jahres abgestellt werden.

 

Überschreitet der Erwerber die Erwerbsschwellen nicht, wird er wie ein privater Endverbraucher behandelt. Das bedeutet, dass

  1. keine Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland erfolgt (d.h. kein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber vorliegt) und
  2. stattdessen im Ursprungsland ein steuerbarer und steuerpflichtiger Vorgang gegeben ist und in dem vom Erwerber zu zahlenden Bruttokaufpreis ausländische Umsatzsteuer enthalten ist.

 

Sollte entweder im Vorjahr die Erwerbsschwelle überschritten worden sein oder die Prognose im Hinblick auf die Erwerbe im laufenden Jahr die Schwelle überschreiten, ist § 1a Abs. 3 UStG nicht anzuwenden und es kommt zu einer Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nach Maßgabe des § 1a Abs.1 UStG. Der Erwerber kann die Erwerbsteuer allerdings nicht als Vorsteuer abziehen, weil ihn entweder der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG trifft, er als Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG oder als pauschalversteuerter Landwirt gem. § 24 Abs. 1 S. 3, 4 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder bei juristischen Personen u.U. ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 S. 1 UStG nicht in Frage kommt, weil der Erwerber ein Nichtunternehmer ist oder der Erwerb für den nichtunternehmerischen Bereich erfolgt.

In diese Berechnung mit einzubeziehen sind alle innergemeinschaftlichen Erwerbe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, mit Ausnahme der Erwerbe von verbrauchsteuerpflichtiger Ware (Alkohol, Tabak, Mineralöle) und dem Erwerb neuer Fahrzeuge, vgl. § 1a Abs. 5 UStG. Hintergrund ist, dass beim Bezug der o. g. Gegenstände immer! ein innergemeinschaftlicher Erwerb bewirkt wird.

Im folgenden Video schauen wir uns die Ausnahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs genauer an und besprechen einen Fall.

 

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Dr. Kalle Diabetico, ein Arzt aus Essen, erwirbt für 6.000 € aus Frankreich im Jahre 01 ein medizinisches Gerät für seine Praxis. Er sieht keine weiteren Einkäufe vor. Im Dezember 01 erwirbt er in den Niederlanden Büromöbel für seine Praxis im Wert von 7.000 €. Im Jahre 02 kauft Dr. Kalle Diabetico für 3.000 € Produkte in Spanien.

Dr. Kalle Diabetico erfüllt als Arzt die persönliche Voraussetzung, dass er ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist, § 1a Abs. 3 Nr. 1a) UStG. Folglich ist noch zu prüfen, ob er im vorliegenden Kalenderjahr, also 01, die Erwerbsschwelle von 12.500 € voraussichtlich (!) nicht überschreitet. Es war in 01 zumindest die Absicht des Arztes, nach den Ausgaben von 6.000 € im Jahre 01 keine weiteren Ausgaben im Sinne des § 1a Abs. 1 und Abs. 2 UStG zu tätigen. Deshalb greift insgesamt für das Jahr 01 die Befreiung vom innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Versteuerung erfolgt deshalb durch die jeweiligen Lieferer.

Im Jahr 02 wird die Erwerbsschwelle für das vorangegangene Kalenderjahr (also im Jahr 01) mit 6.000 + 7.000 = 13.000 € > 12.500 € überschritten, so dass es auf voraussichtliche Zahlen für das Jahr 02 (und das tatsächliche Nichtüberschreiten der Erwerbsschwelle im Jahr 02) nicht mehr ankommt. Insgesamt liegt also in 02 ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dr. Kalle Diabetico muss eine USt-IdNr. beim Bundesamt für Finanzen beantragen und mit dieser USt-IdNr. einkaufen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Internist I erbringt ausschließlich steuerfreie Umsätze. Auf der Insel Ameland (Niederlande) erwirbt I einen Karton Ameländer Schnaps, den er in seiner Praxis deponiert, um dem einen oder anderen Angstpatienten ein unkonventionelles Beruhigungsangebot machen zu können. Im Vorjahr hat I keine anderen Gegenstände im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben und wird im laufenden Jahr auch keine weiteren Gegenstände im EU-Ausland erwerben.

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Internisten I um einen Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2 UStG, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringt und die Erwerbsschwelle weder im vorangegangenen Jahr überschritten hat noch im laufenden voraussichtlich überschreiten wird. Gegenstände, die I im EU-Ausland erwirbt, müssen also grundsätzlich nicht der Erwerbsbesteuerung unterworfen werden.

Dies gilt allerdings nicht für den Erwerb von Alkohol, weil es sich hier um verbrauchsteuerpflichtige Ware handelt. Gem. § 1a Abs. 5 UStG ist § 1a Abs. 3 UStG in diesem Fall nicht anwendbar, sodass unabhängig von Erwerbsschwellen stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb für den Schwellenerwerber vorliegt.

Achtung: Wäre I ein regelbesteuerter Unternehmer bedürfte es keiner Zitierung von § 1a Abs. 5 UStG.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Erwerb von verbrauchsteuerpflichtiger Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet durch

  1. regelbesteuerten Unternehmer
  2. Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG

 

zu a): Der Erwerber hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb gem. § 1a Abs. 1 UStG

zu b): Überschreitet der Schwellenerwerber nicht die Umsatzgrenzen des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG, hat er grundsätzlich keine Erwerbsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe zu entrichten. Dies gilt allerdings nicht für den Erwerb von verbrauchsteuerpflichtiger Ware, hier ist gem. § 1a Abs. 5 i.V.m. § 1a Abs. 1 UStG immer ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu erfassen.

Option zur Erwerbsbesteuerung i.S.d. § 1a Abs. 4 UStG

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Um den Sinn und Zweck der Optionsmöglichkeit vollends nachvollziehen zu können, ist es empfehlenswert, zunächst die Kapitel zu den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (vgl. Kapitel Innergemeinschaftliche Lieferung) zu lesen.

Überschreitet der Erwerber die Erwerbsschwellen nicht, kann er gleichwohl auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten und seine innergemeinschaftlichen Erwerbe nach den allgemeinen Grundsätzen der Erwerbsbesteuerung unterwerfen. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer, vgl. § 1a Abs. 4 S. 2 UStG. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und verlängert sich automatisch, sofern der Erwerber nicht ausdrücklich seinen Verzicht widerruft. Eine Formvorschrift für den Verzicht enthält das Gesetz nicht. Der Widerruf sollte jedoch spätestens mit dem 1. Erwerb oder dem 1. Voranmeldezeitraum für das entsprechende Kalenderjahr erklärt werden. 

Verzichtet der Schwellenerwerber auf die Regelung des § 1a Abs. 3 UStG, führt der Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 1 UStG und das innergemeinschaftliche Verbringen von Gegenständen zu innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 1a Abs. 2 UStG (dazu später mehr in Innergemeinschaftlicher Erwerb durch Verbringen). Die hierbei entstehende Erwerbsteuer kann der Erwerber allerdings nicht als Vorsteuer abziehen (Begründung s. Kapitel Vorsteuerabzug)

Für den Schwellenerwerber ist ein Verzicht immer dann sinnvoll, wenn der inländische Steuersatz niedriger ist als der Umsatzsteuersatz im anderen Mitgliedstaat.

Wird durch die Verwendung der USt-IdNr. optiert, wird der Lieferant die Lieferung im Ursprungsland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei stellen (vgl. Innergemeinschaftliche Lieferung). Die Erwerbsbesteuerung erfolgt im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland mit dem deutschen Steuersatz.

Erfolgt keine Option, tritt der Schwellenerwerber auch nicht mit seiner USt-IdNr. auf. Der Lieferant tätigt in diesem Fall im übrigen Gemeinschaftsgebiet eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung und berechnet den Umsatz mit ausländischer USt. In Höhe der Differenz zwischen deutscher und ausländischer USt kann es also zu einer Steuerersparnis kommen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Internist I erbringt ausschließlich steuerfreie Umsätze. Er erwirbt in Frankreich von einem Hersteller eine neue Praxiseinrichtung. Als Kaufpreis wird ein Betrag von 6.000 € zzgl. eventuell anfallender Umsatzsteuer. Weitere Eingangsleistungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet wurden und werden nicht getätigt.

Grundsätzlich handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 – 3 UStG, weil ein Gegenstand (Praxiseinrichtung) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats (Frankreich) ins Inland gelangt, der Erwerber ein Unternehmer ist und der Lieferer den Gegenstand als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt veräußert und auch kein Kleinunternehmer ist.

Gem. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt es sich bei I um einen Schwellenerwerber, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Da I die Erwerbsschwellen nicht überschreitet, erfolgt zunächst keine Erwerbsbesteuerung nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 UStG. I darf als Schwellenerwerber keine USt-IdNr. verwenden, da der Lieferer ansonsten davon ausgeht, dass I eine Erwerbsbesteuerung in Deutschland vornehmen wird.

Folglich muss der französische Lieferer die Lieferung an I als steuerbar und steuerpflichtig in Frankreich behandeln und dem I folglich 20 % französische Umsatzsteuer in Rechnung stellen. I hat an den Hersteller 6.000 € zzgl. 1.200 € franz. USt zu zahlen. Vorsteuern kann er in Frankreich nicht abziehen. Verzichtet I über § 1a Abs. 4 UStG hingegen auf die Anwendung von § 1a Abs. 3 UStG, verwendet er seine deutsche USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer. Dadurch wird dem Lieferer zu erkennen gegeben, dass die Erwerbsbesteuerung in Deutschland erfolgen wird. Folglich wird der Hersteller in Frankreich im Rahmen einer steuerfreien Lieferung an I liefern. I hat gem. § 1a Abs. 1, 3 und 4 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland, für den 1.140 € Erwerbsteuer anfallen. Diese kann I nicht als Vorsteuer abziehen, da er lediglich steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 14a UStG erbringt, für welche der Ausschluss vom Vorsteuerabzug eintritt, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG.

Durch die Option profitiert I von dem 1 % niedrigeren Steuersatz in Deutschland und ist mit 60 € weniger Steuern belastet.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Dr. Fritz Klee, Diabetologe aus Bochum, bezieht im Jahr 01 neueste technische Laborgeräte vom Hersteller "Laboratoire" aus Belgien im Werte von

  1. 15.000 € bzw.
  2. 10.000 €.

Dr. Klee hat von seiner Optionsmöglichkeit nach § 1a Abs. 4 UStG keinen Gebrauch gemacht. Es ist nicht geplant, im Jahr 02 weitere Einkäufe im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu tätigen.

Die Laborgeräte gelangen aus Belgien, also dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, nach Deutschland, also ins Inland. Dr. Klee als Erwerber ist ein Unternehmer, der die Laborgeräte für sein Unternehmen bezieht. Die Lieferung an Dr. Klee erfolgt durch den Unternehmer Laboratoire gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens. Die Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 1 Nr. 1 – 3 UStG sind grundsätzlich erfüllt.

Allerdings ist Dr. Klee Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1a) UStG, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt.

Im Falle a) wird die maßgebende Erwerbsschwelle von 12.500 € erreicht. Der Vorgang ist damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb und im Inland steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1a UStG).

Im Fall b) ist die Erwerbsschwelle nicht überschritten, im vorangegangenen Geschäftsjahr, also im Jahr 01, hatte Dr. Klee die Grenze von 12.500 € nicht überschritten. Im aktuellen Geschäftsjahr, also im Jahr 02, wird zusätzlich nicht beabsichtigt, diese Grenze zu überschreiten. Es liegt also kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Bitte Beschreibung eingeben

 

Bitte Beschreibung eingeben