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Umlagepflichten des Arbeitgebers

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Umlagepflichten - Arbeitgeber

Grundsätzliches zur Umlage

Neben dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag und dem Beitrag zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) ist der Arbeitgeber auch zur Beitragszahlung in verschiedene Umlagen verpflichtet. Diese Umlagebeiträge werden nach § 7 Abs. 1 AAG und § 358 Abs. 1 SGB III vom Arbeitgeber allein aufgebracht.

Ein Lernvideo zu den Umlagepflichten sehen Sie hier:

 

Umlage U1 bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Aus der Umlage U1 wird dem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten ein Teil des fortgezahlten Arbeitsentgelts erstattet. Im § 1 Abs. 1 AAG ist die Höhe der Erstattung mit 80 % beschrieben. § 9 Abs. 1 AAG regelt, dass die Satzung der Krankenkassen unter anderem die Höhe der Umlagesätze bestimmen muss und gleichzeitig nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AAG die Erstattungssätze variieren kann. Neben dem fortgezahlten Entgelt laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) werden auch die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge zur Arbeitsförderung, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anteilig erstattet.

Lediglich Arbeitgeber, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sind zur Teilnahme verpflichtet. Für den Arbeitgeber ergibt sich hierdurch die Notwendigkeit, seine Umlagepflicht zu Jahresbeginn zu prüfen. Beurteilungsstichtag ist jeweils erster Tag des Kalendermonats. Es besteht Umlagepflicht in der U1, wenn an mindestens acht Monatsersten des Vorjahres nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Auszubildenden und schwerbehinderten Menschen werden unter anderem nicht angerechnet.

Bei der Feststellung der Umlagepflicht U1 werden nach § 1 Abs. 1 AAG i.V.m. § 3 Abs. 1 AAG Teilzeitbeschäftigte nach folgendem Schema berücksichtigt:

  • bis 10 Wochenstunden mit 0,25
  • bis 20 Wochenstunden mit 0,50
  • bis 30 Wochenstunden mit 0,75
  • über 30 Wochenstunden mit 1,0

Umlage U2 bei Schwanger- und Mutterschaft

Anders als bei der oben beschriebenen Umlage U1 werden bei der Umlage U2 bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 1 Abs. 2 AAG der gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie das bei Beschäftigungsverbot fortgezahlte Arbeitsentgelt in vollem Umfang erstattet. Zusätzlich werden auch die gezahlten Beiträge zur Arbeitsförderung, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anteilig erstattet.

Ein weiterer Unterschied zwischen den Umlagen U1 und U2 ist, dass am Umlageverfahren U2 alle Arbeitgeber teilnehmen müssen. Der § 9 Abs. 1 AAG gibt den Krankenkassen unter anderem die Möglichkeit, die Höhe des Umlagesatzes selbst zu bestimmen.

Insolvenzgeldumlage

Die Mittel zur Zahlung des Insolvenzgeldes werden durch eine entsprechende Umlage aufgebracht. Nach § 358 Abs. 1 SGB III sind alle Arbeitgeber zur Zahlung der Umlage verpflichtet. Die Umlagehöhe wird im § 360 SGB III mit 0,15 % angegeben, tatsächlich ist sie im Jahr 2023 jedoch auf 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts gesenkt worden.

Anders als bei den Umlagen U1 und U2 werden bei der Insolvenzgeldumlage übrigens auch Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt berechnet.