ZU DEN KURSEN!

Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung - Sozialversicherung - Meldepflichten des Arbeitgebers

Kursangebot | Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung | Sozialversicherung - Meldepflichten des Arbeitgebers

Sozialversicherungsrecht | FALG-Prüfung

Sozialversicherung - Meldepflichten des Arbeitgebers

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3787 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1625 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

6222 Übungen zum Trainieren der Inhalte

5942 informative und einprägsame Abbildungen

Meldepflichten - Arbeitgeber

Meldung der Einzugsstelle

Stellt der Arbeitgeber einen neuen Arbeitnehmer ein, muss er einige rechtliche Pflichten beachten. Er hat insbesondere den Arbeitnehmer zur Sozialversicherung zu melden, § 28a SGB IV. Die Meldungen müssen an die Einzugsstellen erstattet werden. Das sind die Krankenkassen oder – bei geringfügigen Beschäftigungen – die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Einzelheiten regelt die Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung (DEÜV).

Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

  • seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
  • seinen Familien- und Vornamen,
  • sein Geburtsdatum,
  • seine Staatsangehörigkeit,
  • Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
  • die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
  • die Beitragsgruppen,
  • die zuständige Einzugsstelle und
  • den Arbeitgeber.

Hinzu können noch weitere Angaben wie z.B. die Adresse kommen.

Die wichtigsten Meldetatbestände und Meldefristen sind:

  • Beginn und Ende der Beschäftigung, der Berufsausbildung, der Altersteilzeitarbeit. Die Meldung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsbuchung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn bzw. Ende (inklusive Arbeitsentgelt) zu melden.
  • Änderungen in der Beitragspflicht, Einzugsstelle etc.
  • Über- bzw. Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro
  • Jahresmeldung (Beschäftigungszeitraum i.d.R. 01.01.-31.12. mit Arbeitsentgelt). Die Meldung ist für jeden am 31.12. versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsbuchung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu melden. Ausnahme: Es wurde bereits eine Abmeldung, z.B. wegen Ende der Beschäftigung zum 31.12. inklusive Arbeitsentgelt, gemeldet.
  • Unterbrechungsmeldung bei Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt (z.B. wegen des Bezugs von Krankengeld) für mehr als einen vollen Kalendermonat. Die Meldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung erfolgen.

Eine Vereinfachung ist nach Maßgabe des § 28a Abs. 7, 8 SGB IV für einen im privaten Haushalt Beschäftigten vorgesehen. Hier kann eine vereinfachte Meldung im sog. Haushaltsscheckverfahren durchgeführt werden. Empfänger dieser Meldungen ist die Minijobzentrale.

Eine Erklärung zum Meldeverfahren erhalten Sie auch im folgenden Video:

Eine Erläuterung der Tätigkeitsschlüssel der Betrags- und Personengruppen erfolgt im Rahmen dieses Videos:

 

Sofortmeldung

Neben den oben genannten Meldungen sind Arbeitgeber in bestimmten Branchen auch zur Abgabe einer Sofortmeldung an die Rentenversicherung verpflichtet. Hierzu zählen z.B. Gastronomie, Logistik, Baugewerbe.

Ziel der Sofortmeldung ist die Eindämmung von Schwarzarbeit. Die Sofortmeldung ist deshalb bis spätestens am ersten Tag der Beschäftigung vorzunehmen. Andersfalls drohen dem Arbeitgeber empfindliche Strafen.