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Lohnsteuer - Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

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Lohnsteuer

Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt gemäß BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 3, vor, wenn ein Raum, der sich in der häuslichen Sphäre des Arbeitnehmers befindet, jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dient. Eine private Mitnutzung von unter 10 % ist unschädlich. Ein Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sogenannte Arbeitsecke), ist kein häusliches Arbeitszimmer (BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 4).

Liegt begrifflich kein häusliches Arbeitszimmer, sondern nur ein Arbeitszimmer vor, da sich der Raum nicht in der häuslichen Sphäre des Arbeitnehmers befindet (beispielsweise ein Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus, der zusätzlich zur Wohnung angemietet wird), so können die Aufwendungen hierfür unbegrenzt abgezogen werden, vgl. BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 5. 

Aufwendungen hingegen, die für ein häusliches Arbeitszimmer getätigt werden, stellen gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG grundsätzlich nicht abzugsfähige Werbungskosten dar.

Dies gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG.

Gemäß BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 12, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dort, wo diejenigen Handlungen vorgenommen werden, die für die ausgeübte betriebliche/berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Dem zeitlichen Umfang der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit kommt dabei lediglich eine indizielle Bedeutung zu (BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 13), die jedoch dann maßgeblich ist, wenn die Tätigkeit aus qualitativer Sicht gleichwertig im häuslichen Arbeitszimmer als auch am Arbeitsort selbst erbracht wird (BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 14).

Bei der Beurteilung, ob das häusliche Arbeitszimmer in Summe für die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit (zum Beispiel Tätigkeit als Arbeitnehmer und nebenberufliche selbständige Tätigkeit als Autor) den Mittelpunkt bildet, sind alle Betätigungen des Steuerpflichtigen einzubeziehen und zu beurteilen (BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 15):

  • Bei allen Betätigungen bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt
    • Mittelpunkt der gesamten Betätigung
  • Bei allen Betätigungen bilden die außerhäuslichen Tätigkeiten den Mittelpunkt
    • Nicht Mittelpunkt der gesamten Betätigung
  • Bei einer Betätigung bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt, bei mindestens einer weiteren jedoch die außerhäuslichen Tätigkeiten
    • Nicht Mittelpunkt der gesamten Betätigung
    • Jedoch: Gegenbeweis möglich anhand Würdigung der Umstände des Gesamtfalls

 

aa) Abziehbare Aufwendungen

Die im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG abziehbaren Aufwendungen sind zum einen die Aufwendungen, die das gesamte Gebäude/die gesamte Wohnung betreffen, in dem/der sich das häusliche Arbeitszimmer befindet. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Miete/Gebäude-AfA
  • Schuldzinsen, die mit dem Gebäude in Verbindung stehen
  • Nebenkosten (Strom, Wasser, Energie etc.)
  • Renovierungskosten von Allgemeinflächen (zum Beispiel Dach, Heizung, Treppenhaus)

Diese Aufwendungen sind auf den Anteil des Arbeitszimmers am gesamten Gebäude/an der gesamten Wohnung herunterzurechnen (BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 7), wobei gemäß BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 9, regelmäßig die Wohnfläche heranzuziehen ist.

Zum anderen sind die Ausstattung des Arbeitszimmers (zum Beispiel Gardinen und Lampen) sowie Renovierungskosten, die ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen, sind in voller Höhe zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 7 und 8).

Hinweis

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Aufwendungen für solche Einrichtungsgegenstände, die als Luxusgegenstände zu qualifizieren sind (zum Beispiel Kunstgegenstände), sind als Kosten der Lebensführung nicht abziehbar (BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 10).

Solche Einrichtungsgegenstände, die auch Arbeitsmittel darstellen (zum Beispiel Schreibtisch oder Aktenschrank), werden nicht von den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfasst. Ihre Kosten sind stattdessen unter Beachtung der allgemeinen Regelungen als Werbungskosten anzusetzen (BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 11).

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann gemäß Satz 3 auch ein Pauschbetrag in Höhe von 1.260 € pro Kalenderjahr abgezogen werden. Dieser Betrag ermäßigt sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 darstellt, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG.

Für diejenigen Monate, für die das Arbeitszimmer nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, kommt gegebenenfalls der Abzug der Homeoffice-Pauschale im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG in Betracht (siehe unten), BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 21.

In Zeiten der Nichtbeschäftigung können die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit dem Arbeitnehmer der Abzug der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auch bei der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zustehen würde, BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 23.

Werden mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt und bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung, so sind die Aufwendungen/die Tagespauschale entsprechend des Nutzungsverhältnisses auf die unterschiedenen Tätigkeiten zu verteilen. Hierbei kann auch ein Anteil der Aufwendungen zu einer Tätigkeit allokiert werden, bei der das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt bildet, BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 17. Eine Vervielfachung der Pauschale ist nicht möglich, BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 18.

 

bb) Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige

Wird das häusliche Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, so sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG für jeden Nutzenden zu prüfen, BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 19.

Dabei sind die grundstückorientierten Aufwendungen (Kaltmiete bei Mietwohnung, AfA bei eigenem Gebäude/Wohnung, Schuldzinsen etc.) beim Nutzenden abziehbar, wenn sie von ihm geschuldet werden. Die nutzungsorientierten Aufwendungen, in der Regel die Nebenkosten, sind in voller Höhe berücksichtigt, soweit sie auf die Nutzung entfallen.

Beispiel

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A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil) in der von B gemieteten Wohnung. Nur für A bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtaufwendungen betragen 5.000 € für die Miete und 2.000 € für Strom, Heizung etc. Alle Aufwendungen werden vom gemeinsamen Konto bezahlt.

 

Lösung:

A kann nur 1.000 € (die Hälfte der nutzungsorientierten Aufwendungen) oder die Jahrespauschale als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

B sind die Mietaufwendungen als grundstücksorientierte Aufwendungen zuzurechnen, da B die Miete vertraglich schuldet. Für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit kann B keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG kann B die Tagespauschale von 6 € pro Tag abziehen.

 

Abwandlung:

Die Miete wird vom Konto des A beglichen.

 

Lösung zur Abwandlung:

Weil A die Miete selbst getragen hat, sind bei ihm auch die grundstücksorientierten Aufwendungen zur Hälfte und somit in Höhe von 2.500 €, bezogen auf seinen Nutzungsanteil von 50 %, als Werbungskosten abziehbar.

Wir die Jahrespauschale geltend gemacht, so kann jeder, der das Arbeitszimmer nutzt, diese geltend machen. Es ist hierbei unerheblich, wie viele Personen das Arbeitszimmer nutzen, BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 20.

 

cc) Homeoffice-Pauschale 

Wird ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag überwiegend in seiner Wohnung tätig und sucht er keine außerhalb seiner Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte auf, so erhält er eine Tagespauschale in Höhe von 6 €, die als Werbungskosten abgezogen wird, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG. Der Abzug ist auf 1.260 € und somit auf 210 Homeoffice-Tage beschränkt.

Die Prüfung, ob die Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausgeübt wird, richtet sich nach quantitativen Kriterien, sodass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden müssen, BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 27. 

Wird ein Arbeitnehmer jedoch am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte tätig, so ist ein Abzug der Tagespauschale nur zulässig, wenn ihm dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG, vergleiche hierzu BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 32 bis 37.

Werden die Unterkunftskosten jedoch bereits im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen oder wird ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen, so kann die Tagespauschale nicht gewährt werden.

Kosten für Arbeitsmittel sind von der Tagespauschale nicht umfasst und können daher neben ihr geltend gemacht werden (zum Beispiel Schreibtisch, Schreibtischstuhl etc.), BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 28.

Werden an einem Tag mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten ausgeübt, so erhöht sich die Tagespauschale jedoch nicht. Sie ist stattdessen auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuteilen oder voll bei einer Tätigkeit abzuziehen; insofern hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rz. 29.