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Lohnsteuer - Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen

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Lohnsteuer

Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen

Arbeitsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen wie Ehegatten oder Kindern können den Beteiligten erhebliche steuerliche Vorteile bieten. Hierzu zählen unter anderem:

  • Die Nutzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gemäß § 9a Nr. 1 Buchstabe a EStG.
  • Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40 ff. EStG.
  • Die potenzielle Minderung der Einkommensteuer und Gewerbesteuer durch die Berücksichtigung der Lohnkosten als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG.

Damit diese Verträge steuerlich anerkannt werden, müssen die getroffenen Vereinbarungen:

  • zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sein,
  • in ihrer Gestaltung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist, und
  • tatsächlich umgesetzt werden.

Diese Anforderungen finden sich in den Vorschriften R 4.8 Abs. 1 EStR und H 4.8 [Fremdvergleich] EStH.

Diese rechtlichen Anforderungen, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden, basieren auf der Annahme, dass es innerhalb eines Familienverbundes in der Regel an einem Interessensgegensatz mangelt und zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten für steuerliche Zwecke missbraucht werden können. Diese Anforderungen dienen als Beweisanzeichen (Indizien) bei der Entscheidung darüber, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen sind. Es ist zu beachten, dass diese Grundsätze ausschließlich für Verträge zwischen Angehörigen gelten. Bei Arbeitsverhältnissen mit Fremden Dritten wird in der Regel davon ausgegangen, dass keine privaten Gründe für den Abschluss der Vereinbarungen vorliegen.

Die Vereinbarung von Arbeitsverträgen ist zwar formlos möglich, jedoch wird aus Gründen der Beweislast empfohlen, Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen schriftlich abzuschließen. Es ist zu beachten, dass Arbeitsverträge mit Ehegatten oder Kindern, die auf familienrechtlicher Grundlage beruhen (übliche Mithilfe gemäß §§ 1353 ff., 1619 BGB), steuerlich nicht anerkannt werden.

Es ist erforderlich, dass die getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind, sodass bei der Auslegung des Vertrages keine Zweifel auftreten. Hierzu gehören insbesondere klare Festlegungen bezüglich:

  • der Höhe des Arbeitslohns
  • der Art und des zeitlichen Umfangs der Arbeitsleistung

Es ist zu beachten, dass rückwirkende Vereinbarungen steuerrechtlich nicht anerkannt werden (H 4.8 EStH [Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten – Rückwirkung] EStH).

Der Arbeitslohn muss angemessen sein, das heißt, er darf nicht über den Betrag hinausgehen, den

  • vergleichbare fremde Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgeber-Ehegatten erhalten (interner Betriebsvergleich) und
  • andere Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern für eine vergleichbare Tätigkeit zahlen (externer Betriebsvergleich). 

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Ein ungewöhnlich niedriger Arbeitslohn ist unschädlich, es sei denn, er kann nicht mehr als Gegenleistung für eine begrenzte Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten angesehen werden. (H 4.8 [Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten – Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen] EStH.)

Die vom Arbeitnehmer (AN)-Ehegatten geschuldete Arbeitsleistung muss vertragsgemäß und tatsächlich erbracht werden.

Der Arbeitslohn muss:

  • tatsächlich und rechtzeitig ausgezahlt werden,
  • aus dem Vermögen des Arbeitgeber-Ehegatten in das Vermögen des AN-Ehegatten gelangen, sodass dieser frei darüber verfügen kann (= tatsächliche Vermögensverschiebung).

Es ist unschädlich, wenn die Bezüge:

  • auf ein Bankkonto des AN-Ehegatten gezahlt werden, für das der AG-Ehegatte unbeschränkte Verfügungsvollmacht hat,
  • auf ein gemeinschaftliches Konto überwiesen werden, über das jeder Ehegatte allein verfügungsberechtigt ist (sog. „Oder-Konto“). (H 4.8 [Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten –Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen] EStH.)

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In der Regel ist die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, wenn die Bezüge auf das Bankkonto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen werden, selbst wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte über ein Mitverfügungsrecht verfügt. (H 4.8 EStH [Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten – Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses kann entgegen] EStH.)