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Lohnsteuer - Firmenwagen, § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG

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Lohnsteuer

Firmenwagen, § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG

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Die Bewertung der privaten Nutzung eines Firmenwagens kann auf zwei Arten erfolgen:

  • 1 %-Methode/Bruttolistenpreismethode, Sätze 2 und 3
  • Fahrtenbuch, Satz 4

 

aa) 1 %-Methode/Bruttolistenpreismethode, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ist die private Nutzung des Firmenwagens unter Heranziehung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewerten:

 Bruttolistenpreis (auf volle Hundert Euro abgerundet, R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR)
x1 %
xMonate der möglichen privaten Nutzung (auch wenn der PKW in einem Monat nur zeitweise zur Verfügung stand, R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR)
=Geldwerter Vorteil

Kann der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ein Zuschlag zu dem nach Satz 2 der Vorschrift ermittelten geldwerten Vorteil zu berücksichtigen:

 Bruttolistenpreis (auf volle Hundert Euro abgerundet, R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR)
x0,03 %
xEntfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (kürzeste Entfernung, BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 9)
xMonate der möglichen Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (auch wenn der PKW in einem Monat nur zeitweise zur Verfügung stand oder auch nur zeitweise genutzt wurde/werden konnte, zum Beispiel aufgrund von Urlaub oder Krankheit, R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR und BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 12)
=Zuschlag zum geldwerten Vorteil nach Satz 2

Anstelle der pauschalen Ermittlung des Zuschlagsbetrags im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, kann gemäß dem BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 13, auch eine ganzjährige Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen, wenn diese an höchstens 180 Tagen im Kalenderjahr aufgesucht wurde. Der Zuschlagsbetrag ist sodann wie folgt zu ermitteln:

 Bruttolistenpreis (auf volle Hundert Euro abgerundet, R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR)
x0,002 %
xEntfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (kürzeste Entfernung, BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 9)
xAnzahl der Tage, an denen eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt wurde
=Zuschlag zum geldwerten Vorteil nach Satz 2 

Der Wechsel von der pauschalen Ermittlung des Zuschlagsbetrags zur Einzelbewertung kann auch im Rahmen der Steuererklärungsabgabe erfolgen.

Hinweis

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Durch den Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist bei Elektro- und Hybridfahrzeugen gegebenenfalls die Kürzung des Bruttolistenpreises zu beachten.

Erfolgt unterjährig ein Fahrzeugwechsel, so ist gemäß BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 15, der Bruttolistenpreis desjenigen Fahrzeugs zugrunde zu legen, das überwiegend genutzt wurde.

Hält der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen Fahrzeugpool vor, so ist gemäß BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 14, zur Ermittlung des maßgeblichen pauschalen Nutzungswert wie folgt vorzugehen:

 Bruttolistenpreise aller zur Verfügung stehenden Fahrzeuge (auf volle Hundert Euro abgerundet)
x1 % bzw. 0,03 %
=Zwischenergebnis
÷Anzahl der Mitarbeiter, die auf den Fahrzeugpool zugreifen können
=Pauschaler Nutzungswert

Dieser pauschale Nutzungswert ist sodann in die o.g. Formeln einzusetzen und folglich mit der Anzahl der Monate der möglichen privaten Nutzung und, sofern einschlägig, den Entfernungskilometern und den Monaten der möglichen Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu multiplizieren.

Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu dem Firmenwagen, so sind diese gemäß BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 65 ff., bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der PKW-Nutzung zu berücksichtigen. Dabei bleiben die Parameter zur Ermittlung des geldwerten Vorteils jedoch unberührt. Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern erst in einem zweiten Schritt den anhand der pauschalen Ermittlungsgrundsätzen ermittelten und von ihm zu versteuernden geldwerten Vorteil. Leistet er also beispielsweise eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des PKW, so bleibt der maßgebliche Bruttolistenpreis unverändert, jedoch mindert die Zuzahlung im Jahr der Anschaffung und in den Folgejahren den von ihm zu versteuernden geldwerten Vorteil bis auf null. Gleiches gilt bei der Zahlung einer Leasingsonderzahlung, indem diese über den Leasingzeitraum verteilt werden kann. Gemäß BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 65, entfällt jedoch eine noch nicht vollständig angerechnete Zuzahlung, wenn der Firmenwagen gewechselt wird; sie kann somit nicht auf andere Fahrzeuge übertragen werden.

 

bb) Fahrtenbuchmethode, § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG

In den Fällen, in denen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, kann der Wert der privaten PKW-Nutzung und der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG abweichend von der 1 %-Methode/Bruttolistenpreismethode mit dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Wert angesetzt werden:

 Gesamtkosten des PKW für den Arbeitgeber im Kalenderjahr
Brutto, unabhängig vom Vorsteuer-Abzug des Arbeitgebers; gilt auch bei der AfA-Berechnung, sodass immer vom Bruttokaufpreis auszugehen ist
Achtung: AfA für eine Nutzungsdauer von 8 Jahren zu berechnen, BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 34
xAnteil der privaten Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an der gesamten Laufleistung des PKW im Kalenderjahr
=Geldwerter Vorteil

Hinweis

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Durch den Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ist bei Elektro- und Hybridfahrzeugen gegebenenfalls die Kürzung der zu verteilenden Anschaffungskosten (= Minderung der AfA im Rahmen der Gesamtkosten) zu beachten.

 

cc) Sonderfall: Doppelte Haushaltsführung, § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG

Können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt werden, so ermittelt sich der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 1. HS EStG anhand der pauschalen Bruttolistenpreismethode oder gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 3. HS EStG anhand der Fahrtenbuchmethode im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG:

Bruttolistenpreismethode:

 Bruttolistenpreis (auf volle Hundert Euro abgerundet)
x0,002 %
xEntfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstandes
xAnzahl der Familienheimfahrten
=Geldwerter Vorteil

Fahrtenbuchmethode:

 Gesamtkosten des PKW im Kalenderjahr
Brutto, unabhängig vom Vorsteuer-Abzug des Arbeitgebers
Achtung: AfA ist auf 8 Jahre zu verteilen, BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rz. 34
xAnteil der Familienheimfahrten an der gesamten Laufleistung des PKW im Kalenderjahr
=Geldwerter Vorteil

Vorsicht

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Der Ansatz der so ermittelten geldwerten Vorteile unterbleibt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 5 2. HS EStG, sofern für diese Fahrten Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG geltend gemacht werden können.

 

Nun ein Video zur Dienstwagengestellung als Sachbezug.

 

Zudem zwei Beispielsfälle der Diestwagen/Firmenwagenüberlassung: