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Lohnsteuer - Grundlagen

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Lohnsteuer

Grundlagen

Um bei Durchführung des LSt-Abzugs die unterschiedlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigen zu können, werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige AN in sechs verschiedene Lohnsteuerklassen eingeordnet, vgl. § 38b EStG. Durch das System der Steuerklassen finden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren verschiedene Einkommensteuertarife und Freibeträge Anwendung. So kommen den Arbeitnehmern monatlich fortlaufende Liquiditätsvorteile durch steuerliche Begünstigungen zugute, die sie sonst erst im Rahmen der Veranlagung durch Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten würden.

 

Steuerklasse I:

Diese Steuerklasse gilt für

  • ledige oder geschiedene Arbeitnehmer
  • verheiratete Personen, deren Ehepartner im Ausland lebt oder in Deutschland steuerlich nicht erfasst ist
  • dauernd getrenntlebende Ehegatten
  • beschränkt Steuerpflichtige

Der Lohnsteuerabzug ist in dieser Steuerklasse relativ hoch, da keine steuerlichen Vorteile für Kinder oder Ehepartner berücksichtigt werden.

 

Steuerklasse II:

Diese Steuerklasse gilt für Arbeitnehmer im Sinne der Steuerklasse I, wenn sie Anspruch auf Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende haben. Dieser Entlastungsbetrags steht Alleinerziehenden zu, wenn mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind dem Haushalt der Arbeitnehmer angehört, für das Anspruch auf Kinderfreibeträge bzw. Kindergeld besteht. Weiter müssen die Arbeitnehmer tatsächlich alleinerziehend sein.

 

Steuerklasse III:

Diese Steuerklasse ist für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen vorgesehen, wenn der Ehepartner in Steuerklasse V ist und beide im Inland ansässig sind. Die Steuerklasse III ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben. Auch für verwitwete Arbeitnehmer gilt die Steuerklasse III, wenn der Ehegatte im Vorjahr verstorben ist und die Eheleute im Zeitpunkt des Todes im Inland ansässig und nicht dauernd getrennt waren.

In dieser Klasse werden die meisten steuerlichen Vorteile für Verheiratete berücksichtigt, was zu niedrigeren Steuern führt.

 

Steuerklasse IV:

Diese Steuerklasse ist für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Personen vorgesehen, wenn beide Ehepartner in Steuerklasse IV sind.

 

Steuerklasse IV mit Faktor:

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV können AN-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Dabei wird die Lohnsteuer zunächst für jeden Ehegatten nach Steuerklasse IV berechnet und dann mit dem vom FA ermittelten Faktor (< 1) multipliziert, § 39f Abs. 2 EStG. Das Faktorverfahren kann nur auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten angewendet werden, der entweder eigenständig oder in Verbindung mit einem Lohnsteuerermäßigungsantrag gestellt werden kann. Siehe ausführliche Erläuterungen zum Faktorverfahren später.

 

Steuerklasse V:

Diese Steuerklasse ist für den Ehepartner vorgesehen, der in Kombination mit Steuerklasse III gewählt wurde.

 

Steuerklasse VI:

Diese Steuerklasse wird für Nebenjobs oder Zweitjobs genutzt.

Die Steuern werden hier meistens mit höheren Abzügen berechnet, da die Steuerfreibeträge bereits in der Hauptsteuerklasse berücksichtigt werden.

Hinweis

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Wird der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen V oder VI vorgenommen, besteht die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 EStG).

 

Faktorverfahren § 39f EStG

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV können AN-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Dabei wird die Lohnsteuer zunächst für jeden Ehegatten nach Steuerklasse IV berechnet und dann mit dem vom FA ermittelten Faktor (< 1) multipliziert, § 39f Abs. 2 EStG.

Das Faktorverfahren kann nur auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten angewendet werden, der entweder eigenständig oder in Verbindung mit einem Lohnsteuerermäßigungsantrag gestellt werden kann. Wenn keine Frei- oder Hinzurechnungsbeträge in die Faktorberechnung einbezogen werden sollen, ist es ausreichend, den entsprechenden Antrag gemäß § 39f Abs. 3 Satz 2 EStG formlos einzureichen.

Das Faktorverfahren wird vor allem eingesetzt, um die Auswirkungen der Splittingtabelle auf den Lohnsteuerabzug in Steuerklasse IV für verheiratete Paare zu berücksichtigen. Die Hauptabsicht dieser Regelung besteht darin, den Lohnsteuerabzug bei Ehepartnern genauer anzupassen und eine Alternative zur oft hohen Steuerabzugsbelastung in Steuerklasse V anzubieten.

Anders als bei anderen Verfahren wird bei der Faktorberechnung kein zusätzlicher Freibetrag berücksichtigt. Stattdessen wird der Freibetrag in die Berechnung des Faktors selbst einbezogen, gemäß § 39f Abs. 1 Satz 6 EStG. Der Faktor wird, wie der Steuerklassenwechsel, auf gemeinsamen Antrag der Ehepartner berechnet und vom Finanzamt eingetragen, § 39f Abs. 1 Satz 1 EStG.

Ähnlich wie beim Steuerklassenwechsel, besteht auch im Faktorverfahren die Möglichkeit, den eingetragenen Faktor einmal pro Jahr zu ändern. Diese Änderung kann spätestens bis zum 30. November vorgenommen werden, § 39 Abs. 6 Satz 6 EStG. Wenn erstmals Freibeträge berücksichtigt werden sollen oder während des Jahres eine Anpassung dieser Freibeträge vorgenommen werden soll, ist es notwendig, den entsprechenden Antrag ebenfalls bis zum 30. November einzureichen.

Seit 2019 hat der im Faktorverfahren ermittelte Faktor eine Gültigkeit von zwei Jahren, gemäß § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG. Der als Lohnsteuerabzugsmerkmal dienende Faktor bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals in Gebrauch genommen wurde oder zuletzt geändert wurde. Eine Änderung des Faktors kann auf Antrag der Ehepartner oder Lebenspartner erfolgen, beispielsweise wenn sich die Jahresarbeitslöhne ändern, § 39f Abs. 1 Satz 10 EStG.

Der Faktor berechnet sich wie folgt:

Y voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehepartner gemäß der Splittingtabelle
X Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV

Die Anwendung des Faktorverfahrens führt dazu, dass Ehegatten bzw. Lebenspartner verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG einzureichen.