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Arbeitsrecht | FALG-Prüfung - Kündigungserklärung

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Arbeitsrecht | FALG-Prüfung

Kündigungserklärung

Die Kündigung muss erklärt werden. Das Wort „Kündigung“ muss dabei jedoch nicht ausdrücklich genannt werden, ausreichend ist, dass für einen objektiven, verständigen Empfänger (§§ 133, 157 BGB) der Wille erkennbar wird, den Arbeitsvertrag zu beenden. Der Kündigungsgrund muss grundsätzlich nicht genannt werden.

§ 623 BGB schreibt für die Kündigung Schriftform vor. Schriftform bedeutet, dass das Originalschreiben, versehen mit einer eigenhändigen Unterschrift des Ausstellers unterhalb des Textes, dem Betroffenen zugehen muss, § 126 Abs. 1 BGB.

Die Erklärung wird mit ihrem Zugang wirksam. Die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt, wenn der Arbeitgeber kündigt, der Arbeitgeber.

Hinweis

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Am einfachsten und sichersten weisen Arbeitgeber den Zugang durch die persönliche Übergabe eines nicht einkuvertierten Kündigungsschreibens am Arbeitsplatz unter Zeugen nach. Zugangszweifel dürften dann nicht entstehen, es sei denn, der Mitarbeiter verweigert die Entgegennahme des Schreibens oder die schriftliche Bestätigung des Empfangs. Ist eine Übergabe am Arbeitsplatz nicht möglich, stellt sich die Frage, wie die Kündigung zugestellt werden kann. Von einem Versand der Kündigung auf dem üblichen Postweg ist abzuraten. Ohne Zugangsbestätigung kann der Arbeitnehmer den Erhalt des Schreibens einfach abstreiten.

Auch eine Zustellung per Einwurf-Einschreiben ist nicht mehr wirklich zu empfehlen, da diverse Gerichte (z.B. das AG Düsseldorf Urteil v. 22. Februar 2019 - 14 Ca 465/19) zu der Auffassung gelangt sind, dass Einwurf-Einschreiben nicht (mehr) den Beweis des ersten Anscheins bezüglich des Zugangs einer Kündigung begründen.

Die Zustellung durch Übergabe-Einschreiben (persönliche Übergabe an den Empfänger) ist dem Grunde nach sehr gut geeignet den Zugang rechtssicher zu dokumentieren. Erreicht der Zusteller den Empfänger aber nicht persönlich, hinterlässt er lediglich einen Benachrichtigungszettel im Hausbriefkasten, der den Zugang noch nicht begründet. Dieser erfolgt erst, wenn der Empfänger das Schreiben abholt. Das Übergabe-Einschreiben scheidet daher als sichere Variante für die Zustellung einer Kündigung aus.

Die sicherste Alterative ist daher die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Stellt dieser die Kündigung zu, wird eine Zustellungsurkunde ausgestellt und der Zugang sicher dokumentiert. Aufgrund der Arbeitsauslastung der Gerichtsvollzieher bleiben Schreiben aber auch schon mal einige Tage liegen. Bei fristgebundenen Schreiben ist dieser Weg also auch nicht immer praktikabel.

Bleibt als weitere Zustellungsmethode die Zustellung durch einen Boten. Der Bote kann in Streitfällen vor Gericht als Zeuge auftreten. Zu beachten ist hier, dass der Bote das Kündigungsschreiben in jedem Falle lesen, eigenhändig einkuvertieren und dies in einem kurzen Protokoll schriftlich bestätigten muss. Nur so lässt sich vermeiden, dass der Empfänger behauptet, zwar den Briefumschlag, nicht aber das Kündigungsschreiben erhalten zu haben. Letztlich sollte der Bote den genauen Zeitpunkt des Zugangs schriftlich dokumentieren.

Für den Zugang einer Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden gilt § 130 Abs. 1 BGB.

Definition

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Definition: Zugang

Ein Zugang liegt vor, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser unter üblichen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis zu nehmen.

Unter gewöhnlichen Umständen ist der Arbeitnehmer an seiner Heimadresse erreichbar, sodass z.B. eine Kündigung, die im Laufe des Tages in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde, dann zugeht, wenn mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist, in der Regel also noch am selben Tag.

Bei der Aushändigung an einen Empfangsboten ist der Zeitpunkt des Zugangs entsprechend davon abhängig, wann nach den regelmäßigen Verhältnissen die Weiterleitung an den Empfänger zu erwarten ist. Unter Anwesenden gilt § 130 Abs. 1 BGB analog. Zugang erfordert hier die Aushändigung an den Empfänger.

Hinweis

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Es reicht aus, wenn der Kündigungsempfänger für einen Zeitraum, in dem er den Inhalt zuverlässig zur Kenntnis nehmen konnte, das Originalschreiben mit der Unterschrift in den Händen hielt.

Wichtig ist zu erwähnen, dass Fristen erst mit dem Zugang der Kündigung zu laufen beginnen.

Als Gestaltungserklärung ist die Kündigung aus Gründen der Rechtsklarheit grundsätzlich bedingungsfeindlich. Ausnahmsweise zulässig ist es jedoch, die Kündigung von einer Rechtsbedingung oder einer sog. Potestativbedingung abhängig zu machen.

Definition

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Definition: Rechtsbedingung

Bei einer Rechtsbedingung hängt der Eintritt der Bedingung von einer Rechtsfrage ab, bei einer Potestativbedingung ausschließlich vom Willen des Kündigenden.

Beispiel

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Der Arbeitgeber kündigt „falls ein Arbeitsverhältnis zwischen uns bestehen sollte, kündige ich dieses hiermit“. Die Kündigung ist zulässig, da die Frage, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht, eine Rechtsfrage ist.

Die Kündigung muss vom Kündigungsberechtigten erklärt werden. Der Arbeitgeber kann sich nach den allgemeinen Regeln vertreten lassen, §§ 164 ff. BGB. Zu beachten ist jedoch § 174 BGB. Danach ist die Kündigung, die ein Bevollmächtigter dem Arbeitnehmer gegenüber vornimmt, dann unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte, § 174 S. 2 BGB. Ein In-Kenntnis-Setzen in diesem Sinne kann auch dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer in eine Stellung beruft, mit der das Recht, Kündigungen auszusprechen, regelmäßig einhergeht, oder wenn ein zur Vertretung berechtigtes Organ der Gesellschaft die Kündigung ausspricht (sog. organschaftliche Vertretungsbefugnis).

Beispiel

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Kenntnis des Arbeitnehmers von der Stellung des Kündigenden als Personalleiter