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Gewerbesteuer - Abweichendes Wirtschaftsjahr, § 10 (2) GewStG

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Gewerbesteuer

Abweichendes Wirtschaftsjahr, § 10 (2) GewStG

Abweichendes Wirtschaftsjahr, § 10 (2) GewStG

Maßgebend für die GewSt ist nach § 10 Abs. 1 GewStG der Gewerbeertrag, der im Erhebungszeitraum erzielt wurde. Der Erhebungszeitraum wiederum ist nach § 14 S. 2 GewStG das Kalenderjahr. Das heißt, dass die Steuer immer für volle Kalenderjahre festgesetzt wird. Ausnahme davon ist nur, wenn der Betrieb nicht das ganze Jahr über bestanden hat, also im sogenannten Rumpf-Wirtschaftsjahr. Wenn ein Gewerbebetrieb nun ein Wirtschaftsjahr hat, das vom Kalenderjahr abweicht, muss der Gewinn dann zeitanteilig auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt werden?

§ 7 S. 1 GewStG verweist für den Ermittlungszeitraum auf das EStG und KStG. Demnach gelten auch die §§ 4a EStG und § 7 Abs. 4 KStG, wonach ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr für Unternehmen möglich ist, die im Handelsregister eingetragen sind. Wie im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht kann also auch in der GewSt ein abweichendes Wirtschaftsjahr bestehen.

In solchen Fällen muss der Gewinn nicht zeitanteilig auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt werden, sondern wird nach § 10 Abs. 2 GewStG analog zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer auch in dem Jahr voll angesetzt, in dem das Wirtschaftsjahr endet.