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Einkommensteuer (Vertiefung) - Liebhaberei in der Einkommensteuer

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Liebhaberei in der Einkommensteuer

Liebhaberei in der Einkommensteuer

Der Terminus "Liebhaberei" ist als solcher nicht im Einkommensteuergesetz zu finden. Er beschreibt eine ertragsteuerlich unbeachtliche Tätigkeit, die der privaten Sphäre zuzurechnen ist, § 12 Nr. 1 EStG.

Eine steuerlich relevante Tätigkeit setzt die Absicht des Steuerpflichtigen voraus, auf längere Sicht Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen. Fehlt nun diese Einkünfteerzielungsabsicht, liegt von vornherein kein steuerbarer Vorgang i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG vor. Daraus folgt, dass weder Gewinne/Überschüsse noch Verluste steuerlich anzuerkennen sind.

Liebhaberei ist für alle sieben Einkunftsarten denkbar. Vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, bei bestimmten gewerblichen Betätigungen und bei Vermietung und Verpachtung liegt sie relativ häufig vor. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder bei Freiberuflern dagegen ist sie eher unwahrscheinlich.

Unter Liebhaberei fallen vor allem

  • die Ausübung von Tätigkeiten aus persönlicher Neigung (Hobby) wie z.B. die Vermietung einer Segelyacht oder eines Kleinflugzeugs, Pferdezucht,
  • aber auch Tätigkeiten, bei denen die Absicht, Steuervorteile durch Verluste zu erzielen (z.B. Beteiligung an Verlustzuteilungsgesellschaften), im Vordergrund steht.

Beispiel

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Wendy ist eine pferdeverrückte junge Dame. Da sie im Lotto einen großen Betrag gewonnen hat, kauft sie sich kurzerhand einen eigenen Pferdehof. Da sie von einem Bekannten gehört hat, man könne das auch "steuerlich geltend machen", wenn man damit Einnahmen erzielt, gibt Wendy wöchentlich 2 Reitstunden und nimmt insoweit damit im Monat 400 EUR ein. An Abschreibungen, Erhaltungsaufwand, laufenden Kosten etc. fallen 10.000 EUR je Monat an. Wendy kann durch den Lottogewinn gut leben, für den Rest ihres Lebens will sie den Reiterhof wie beschrieben weiterführen. 

Vorliegend ist es offensichtlich, dass Wendy mit dem Reiterhof niemals einen Totalüberschuss erzielen wird. Folglich kommt mangels Gewinnerzielungsabsicht keine der sieben Einkunftsarten in Frage, insbesondere nicht Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb. Die anfallenden "Verluste" spielen sich auf privater Ebene ab, können also insbesondere nicht mit anderen relevanten Einkünften der Wendy verrechnet werden. Letztlich handelt es sich um ein steuerlich unbeachtliches Hobby von Wendy.

Im Umkehrschluss muss für eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht nicht vorrangiges Motiv sein. Es genügt, wenn sie nur Nebenzweck ist.

Der Begriff der Liebhaberei gilt für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen natürlichen
Personen. Im Rahmen der Körperschaftsteuer kann keine Liebhaberei auf Ebene der Körperschaft auftreten, da diese keine private Sphäre hat. Unterhält beispielsweise eine GmbH im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut wie z.B. eine Segeljacht und entstehen ihr daraus nur Verluste, ohne dass sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen.

Abgrenzungsprobleme gibt es immer bei Gründung eines Unternehmens, da es zu diesem Zeitpunkt üblich ist, dass Verluste entstehen (noch kein fester Kundenkreis, daher keine oder wenig Einnahmen, Aufwendungen für Werbung, erste Mieten, Abschreibungen etc.). 

Damit die Verwaltung in der Lage ist, die Bescheide zu Beginn der betrieblichen Tätigkeit zu ändern, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Beurteilung einer endgültigen Gewinnerzielungsabsicht möglich ist, werden die Verwaltungsakte mit der Nebenbestimmung des § 165 Abs. 1 S. 1 AO versehen. Somit ist auch zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet, dass die Erstbescheide geändert werden können (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO), da hier die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 S. 1 AO greift.