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Einkommensteuer (Vertiefung) - GmbH & Co.KG - die spezielle Personengesellschaft

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GmbH & Co.KG - die spezielle Personengesellschaft

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GmbH & Co.KG - die spezielle Personengesellschaft

In folgendem Video wird die spezielle Personengesellschaft behandelt. Unter anderem wird auf die Arten von GmbH & Co. KG’s und die ertragsteuerliche Beurteilung eingegangen.

Arten von GmbH & Co. KG’s

Von einer echten GmbH & Co. KG spricht man bei Personengesellschaften, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter - der sogenannte Komplementär eine GmbH ist. 

Folgende Arten von GmbH & Co. KG’s sind zu unterscheiden:

  • typische GmbH & Co.KG: Wird auch häufig personengleiche GmbH & Co.KG genannt, hier sind die Gesellschafter der Komplementär-GmbH auch gleichzeitig Kommanditisten der Kommanditgesellschaft.
  • GmbH-beherrschte GmbH & Co.KG: Die GmbH hat innerhalb der Kommanditgesellschaft eine beherrschende Stellung, die Geschäftsführer der Gesellschaft sind aber keine Kommanditisten der Kommanditgesellschaft.
  • Einheits-GmbH & Co.KG: Die Anteile der Komplementär-GmbH liegen im Gesamthandseigentum der Kommanditgesellschaft.
  • doppelstöckige GmbH & Co.KG: Als Komplementär-GmbH fungiert wieder eine GmbH & Co.KG.

Sollten neben einer GmbH - an der die Kommanditisten der KG beteiligt sind - noch weitere natürliche Personen als Komplementär gelten, liegt eine Unterart der echten GmbH & Co. KG vor.

Ertragsteuerliche Beurteilung der GmbH & Co.KG

Als Personengesellschaft und als Mitunternehmerschaft unterliegt die GmbH & Co. KG dem § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Wie bei jeder Mitunternehmerschaft können Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern nur entnommen werden. Das steuerliche Ergebnis wird, wie bei OHG und „typischer“ KG, einheitlich und gesondert festgestellt. Da auch die GmbH als Mitunternehmerin tätig ist, nimmt auch sie an der üblichen Gewinnverteilung teil.

Falls eine GmbH & Co. KG den Zweck der reinen Vermögensverwaltung verfolgt, beispielsweise im Falle einer Vermietung und Verpachtung, kann sie auch über § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als „gewerblich geprägte“ GmbH & Co agieren, muss es aber nicht; siehe hierzu § 15 Abs. 3 EStG sowie R 15.8 Abs. 6 EStR, insbesondere H 15.8 Abs. 6 „Geschäftsführung“ EStH.

Im Kommentar Ludwig Schmidt, Rz. 200–235 und Rz. 700–730 zu § 15 EStG finden Sie eine systematische Zusammenstellung zur Geprägetheorie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung und die darauf vorgenommene
Gesetzesänderung in § 15 EStG.

Die ertragsteuerliche Behandlung einer GmbH & Co. KG wird nachfolgend anhand der typischen GmbH & Co. KG mit regulären gewerblichen Einkünften aufgezeigt. Dabei soll der Komplementär der KG eine GmbH sein, deren Gesellschafter zugleich Kommanditisten der Kommanditgesellschaft (KG) sind. Außerdem sei das Beteiligungsverhältnis der Kommanditisten untereinander identisch mit ihrem Beteiligungsverhältnis an der GmbH.

  • Die GmbH & Co. KG ist sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich eine Personengesellschaft. Das bedeutet, dass es sich ertragsteuerrechtlich im Normalfall um eine Mitunternehmerschaft handelt, die gewerbliche Einkünfte erzielt. Diese Einkünfte sind einheitlich und gesondert festzustellen (§§ 179 und 180 AO).
  • Die Frage nach dem steuerlichen Betriebsvermögen ist nach den allgemeinen Grundsätzen für die Besteuerung von Mitunternehmerschaften zu beantworten. Dabei ist insbesondere zu beachten (H 4.2 Abs. 2 EStH „Anteile an Kapitalgesellschaften“):
    • Die Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH gehören zu deren Sonderbetriebsvermögen.
      Ausnahme:
      Kein Sonderbetriebsvermögen liegt vor, wenn die Komplementär-GmbH im erheblichen Umfang neben der Komplementärfunktion anderweitig tätig ist.
      Besonderheit:
      Sternförmige GmbH & Co. KG - die GmbH ist bei mehreren KG, an denen ihre Gesellschafter als Kommanditisten beteiligt sind, als Komplementär tätig: Sonderbetriebsvermögen in der zuerst gegründeten KG
    • Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an die Kommanditisten sind Sonderbetriebseinnahmen; sie sind deshalb in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die KG einzubeziehen, da diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.
    • Wirtschaftsgüter, die der GmbH gehören und die diese der KG zur Nutzung überlässt, sind Sonderbetriebsvermögen I der GmbH als Mitunternehmer der KG (Bitte beachten Sie: handelsrechtlich bleiben die Wirtschaftsgüter weiterhin bei der GmbH bilanziert).
  • Die GmbH ist angemessen bei der Gewinnverteilung zu berücksichtigen. Dies bedeutet in der Regel, dass die GmbH mindestens ihre Auslagen für die Geschäftsführung, ihr Haftungsrisiko und ihren Kapitaleinsatz (Verzinsung) vergütet bekommen muss. Erhält die GmbH keinen angemessenen Gewinnanteil, kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an die Kommanditisten begründet sein. Wendet die GmbH der KG einen Vorteil zu, den sie einem fremden Dritten nicht einräumen würde, beispielsweise ein zinslose Darlehen, verbilligte Abgabe von Waren oder unentgeltliche Überlassung von Wirtschaftsgütern, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafter, die zugleich Kommanditisten der KG sind.
    Der Gewinnanteil der GmbH ist um den Wert des zugewendeten Vorteils zu erhöhen.
    Im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist keine Erhöhung erforderlich, da sich der zugewendete Vorteil als solcher bei ihnen bereits erhöhend auf ihren Gewinnanteil ausgewirkt hat, beispielsweise fehlende Betriebsausgaben für Zinsen, Wareneinsatz, Miete bei der KG.
  • Vergütungen, die ein Kommanditist für die Geschäftsführung der KG erhält, stellen für ihn Sonderbetriebseinnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass er unter Umständen sein Gehalt von der GmbH bezieht. Ausnahmsweise erzielt der Kommanditist jedoch Einkünfte nach § 19 EStG, wenn und soweit die Geschäftsführervergütung auf eine Tätigkeit der GmbH entfällt, die mit der KG nicht im Zusammenhang steht, beispielsweise eine eigene geschäftliche Betätigung der GmbH. In diesem Fall würden bei der GmbH Betriebsausgaben vorliegen; siehe hierzu H 15.8 Abs. 3 EStH „Tätigkeitsvergütungen“.