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Einkommensteuer (Vertiefung) - Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EstG

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Einkommensteuer (Vertiefung)

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EstG

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EstG

Bei der Gewährung des Freibetrags, sind die Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.

Dem Grunde nach ist der Freibetrag zu gewähren, wenn

  • Der Veräußerer im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung (= Übergang von Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten) sein 55. Lebensjahr vollendet hat oder
  • im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist (R 16 Abs. 14 EStR) und
  • der Steuerpflichtige einen Antrag gestellt hat.

Der Höhe nach ist der Freibetrag wie folgt zu prüfen:

  • Maximale Höhe des Freibetrags: 45.000 EUR.
  • Dieser Betrag ist gem. § 16 Abs. 4 S. 3 EStG zu ermäßigen, wenn der Veräußerungsgewinn vor Freibetrag den Betrag von 36.000 EUR übersteigt. Es findet insoweit eine „Freibetragsabschmelzung“ statt.
  • Der Freibetrag i.S.d. § 16 Abs. 4 EStG ist personengebunden und steht dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zu. Die Einmaligkeit ist unabhängig davon, welche Gewinneinkunftsart vorliegt oder vorgelegen hat (R 16 Abs. 13 S.4 u. S.5 EStR).

Hinweis

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Ein bereits vor 01.01.1996 gewährter Freibetrag bleibt außer Betracht (R 16 Abs. 13 S. 5 EStR).

  • Bitte beachten Sie, dass der Freibetrag u.U. aufzuteilen ist. Die Freibetragsberücksichtigung erfolgt unter Berücksichtigung der Beträge des ermäßigt zu besteuernden Veräußerungsgewinn und auf den dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsgewinn (H 16 Abs. 13 (Teileinkünfteverfahren) EStH).
  • Der Freibetrag für Betriebsveräußerungs- oder -aufgabegewinne kann auch bei Veräußerung oder Aufgabe mehrerer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmer-anteile innerhalb desselben Veranlagungszeitraums kann auch nur für einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch genommen werden (H 16 Abs. 13 (Freibetrag) Sps. 2 EStH).

Beispiel

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Veräußerungsgewinn130.000 EUR 
In Anspruch genommenen Rücklagen, §§ 6b oder 6c EStG20.000 EUR 
Summe Veräußerungsgewinn 150.000 EUR
Freibetragsberechnung  
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG 45.000 EUR
Veräußerungsgewinn150.000 EUR 
Abschmelzung nach § 16 Abs. 4 S. 3 EStG-136.000 EUR 
positive Differenz, mindert den Freibetrag -14.000 EUR
Anzusetzender Freibetrag 31.000 EUR
= Steuerpflichtiger Aufgabegewinn 119.000 EUR

Beispiel

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Veräußerungsgewinn61.000 EUR 
In Anspruch genommenen Rücklagen, §§ 6b oder 6c EStG20.000 EUR 
Summe Veräußerungsgewinn 81.000 EUR
Freibetragsberechnung  
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG45.000 EUR 
Veräußerungsgewinn81.000 EUR 
Abschmelzung nach § 16 Abs. 4 S. 3 EStG-136.000 EUR 
positive Differenz, mindert den Freibetrag0 EUR0 EUR
Anzusetzender Freibetrag 45.000 EUR
= Steuerpflichtiger Aufgabegewinn 36.000 EUR