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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Mängel des Arbeitsvertrags

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Mängel des Arbeitsvertrags

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Mängel des Arbeitsvertrags

Da es sich bei einem Arbeitsvertrag um einen „normalen“ Vertrag i.S.d. BGB handelt, können auch beim Arbeitsvertrag Mängel zu einer (Teil-)Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages führen.

Insbesondere können folgende Probleme der Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages im Wege stehen:

  • die fehlende oder beschränkte Geschäftsfähigkeit beim Vertragsabschluss,
  • eine (Teil-)Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen zwingende Vorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers und
  • die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung.

Dazu schauen wir uns folgendes Lernvideo an:

 

Fehlende oder beschränkte Geschäftsfähigkeit

Der wirksame Abschluss eines Arbeitsvertrages setzt die Geschäftsfähigkeit sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers voraus. Ist eine Vertragspartei geschäftsunfähig i.S.d. § 104 BGB, ist der Vertrag gemäß § 105 Abs. 1 BGB unwirksam.

§§ 134, 138 Abs. 1 BGB

Verstößt ein Vertrag gegen ein Gesetz (z.B. Verstoß gegen das Arbeitszeit-, Bundesurlaub- oder Jugendarbeitsschutzgesetz) oder die guten Sitten (z.B. Lohnwucher durch Unterschreitung des Tariflohns um ein Drittel) ist dieser nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich nichtig. Von § 134 BGB sind auch Verstöße gegen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen umfasst.

Aufgrund des mit den Arbeitsschutzvorschriften bezweckten Schutzes der Arbeitnehmer gilt im Arbeitsrecht abweichend vom allgemeinen Zivilrecht der Grundsatz, dass im Zweifel der Rest des Vertrags als wirksam bestehen bleiben soll. D.h., sind im Arbeitsvertrag einzelne Vertragsklauseln enthalten, die gegen zwingende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer verstoßen, sind nur diese Klauseln unwirksam. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Die unzulässigen Klauseln werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt.

Beispiel

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Wird im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung getroffen, die den Arbeitnehmer dazu verpflichtet, 13 Stunden täglich zu arbeiten, so verstößt diese Regelung gegen § 3 ArbZG. Dieser Verstoß führt gemäß § 134 BGB grundsätzlich zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages (§ 139 BGB). Dieses Ergebnis wird dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers jedoch nicht gerecht.

Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis

Eine Besonderheit im Arbeitsrecht stellt das sog. „fehlerhafte Arbeitsverhältnis“ dar. Stellt sich nach Vollzug des Arbeitsverhältnisses heraus, dass dieses unwirksam oder nichtig ist, so entfaltet dies grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft. Eine wirksame Anfechtung wirkt daher abweichend von § 142 Abs. 1 BGB nur ex nunc. Auch ohne Anfechtung findet keine Rückabwicklung der bisher erbrachten Leistungen statt.

Vollzogen wurde das Arbeitsverhältnis dann, wenn die Parteien schon vertragstypische Leistungen ausgetauscht haben, der Arbeitnehmer also tatsächlich gearbeitet hat.

Hintergrund dieser Besonderheit ist die Überlegung, dass eine Rückabwicklung bereits erbrachter Arbeitsleistungen höchst unpraktisch wäre. Der Arbeitgeber müsste den gezahlten Arbeitslohn gem. §§ 812 ff. BGB wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung des Arbeitnehmers zurückfordern, wobei er Gefahr liefe, dass sich der Arbeitnehmer auf die Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB beruft. Der Arbeitnehmer hingegen müsste seine erbrachte Arbeitsleistung zurückverlangen, was erhebliche Schwierigkeiten bei der Berechnung des Nutzungsersatzes gem. § 818 Abs. 1 BGB mit sich brächte. Daher kann der Arbeitgeber sich nicht auf die Nichtigkeit für die Vergangenheit berufen, das Arbeitsverhältnis wird als wirksam behandelt.

Hinweis

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Zulasten eines Minderjährigen sind diese Grundsätze nicht anzuwenden, ebenso wenig zugunsten des arglistig Täuschenden. Es muss also stets überprüft werden, ob der Anwendung der Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis höherrangige Schutzprinzipien entgegenstehen.