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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Begründung eines Arbeitsverhältnisses

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Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich – wie Sie bereits gesehen haben – um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dieser kommt – wie andere Verträge – durch Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145 ff. BGB zustande.

Die ersten Kontakte zwischen dem Bewerber und seinem potenziellen Arbeitgeber kommen oft dadurch zustande, dass der Arbeitgeber eine Stellenanzeige oder Ausschreibung schaltet und sich der Arbeitnehmer auf diese hin bewirbt. Die Initiative kann allerdings auch vom Arbeitnehmer ausgehen, der sich beim Arbeitgeber bewirbt.

Vertragsfreiheit bei dem Abschluss eines Arbeitsvertrags

Wie für jeden anderen schuldrechtlichen Vertrag gelten auch bei Abschluss des Arbeitsvertrags die Grundsätze der

  • Abschlussfreiheit,
  • Formfreiheit und
  • Gestaltungsfreiheit.

Hierbei handelt es sich – wie Sie bereits aus dem Skript zum BGB wissen – um die Facetten der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie.

Zum Schutz der Arbeitnehmer sind die Abschluss-, Form- und Gestaltungsfreiheit durch unterschiedliche gesetzliche Regelungen eingeschränkt.

Der Grundsatz der Abschlussfreiheit gewährleistet die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei der Personalauswahl. Dieser wird aber zum Schutz des Arbeitnehmers durch Abschlussverbote und Abschlussgebote eingeschränkt. So gilt beispielsweise ein Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche nach §§ 5, 7 JArbSchG. Ein Verstoß hiergegen kann zur (Teil-)Nichtigkeit des Arbeitsvertrages führen. Auch besteht ein Beschäftigungsverbot für ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis. Der Arbeitsvertrag ist jedoch wirksam und kann personenbedingt gekündigt werden.

Gestaltungsfreiheit bezeichnet die Freiheit der handelnden Personen, über den Inhalt – wie beispielsweise den Beginn, die Dauer der Arbeitszeit, die Aufgaben und die Vergütung – dieses Vertrags frei zu entscheiden.

Der Gestaltungsfreiraum findet jedoch dort seine Grenzen, wo zwingende Vorschriften bestehen, von denen nicht abgewichen werden darf. Dies sind beispielweise das Arbeitszeit-, Bundesurlaubs- oder Mindestlohngesetz. Hinzu kommen Einschränkungen durch die in Tarifverträgen enthaltenen Mindestarbeitsbedingungen.

Mindestwirksamkeitsvoraussetzung für den Arbeitsvertrag ist die Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile. Als essentialia negotii des Arbeitsvertrags sind die Parteien, die Tätigkeit und die Zahl der Arbeitsstunden zu werten. Alles andere kann (in den Grenzen zwingender gesetzlicher Vorgaben), muss aber nicht geregelt werden, vgl. § 105 GewO.

Merke

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Als essentialia negotii des Arbeitsvertrags sind die Parteien, die Tätigkeit und die Zahl der Arbeitsstunden zu werten.

Die Formfreiheit bezeichnet die Freiheit der handelnden Personen, über die Form des Arbeitsvertrages frei zu entscheiden. Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum ist es grundsätzlich nicht notwendig, den Arbeitsvertrag förmlich zu schließen. Nach Wahl der Parteien kann er schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten begründet werden.

Beispiel

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Ein Arbeitsvertrag kann auch per E-Mail oder per WhatsApp-Nachricht geschlossen oder geändert werden.

Es ist aber möglich, dass ein Formzwang z.B. in einem Tarifvertrag enthalten oder gesetzlich angeordnet ist. Die wichtigste Formvorschrift ist der Schriftformzwang für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Bei Missachtung kann sich aus den §§ 125, 126 BGB die (Teil-)Nichtigkeit des Vertrages ergeben. Der Tarifvertrag ist als „Gesetz“ im Sinne dieser Vorschriften zu sehen. Allerdings bedarf es einer Auslegung der Bestimmung, ob der Tarifvertrag die Schriftform konstitutiv oder – wovon im Zweifel ausgegangen wird – nur deklaratorisch regeln will. Im letzteren Fall führt eine Nichtbeachtung nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 NachwG, der vorschreibt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine schriftliche Dokumentation der wichtigsten Arbeitsbedingungen hat. Diese Dokumentation dient lediglich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zwischen den Parteien. Für den Fall ihrer Nichteinhaltung hat dies insbesondere nicht die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zur Folge.

Wie bei jedem zweiseitig verpflichtenden Vertrag lassen sich auch aus dem Arbeitsvertrag Rechte und Pflichten für beide Parteien herleiten. Beide Seiten treffen Haupt- und Nebenleistungspflichten, die gegenüber der anderen Partei einzuhalten sind. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden später noch genauer behandelt.

Grenzen der Vertragsfreiheit bei dem Abschluss eines Arbeitsvertrags

Bei der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (aber auch im laufenden Arbeitsverhältnis) spielt ein bestimmtes Gesetz eine besondere Rolle: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Gesetz verbietet nicht nur die Diskriminierung durch Arbeitgeber während oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und setzt mitunter strenge Rechtsfolgen für den Fall des Verstoßes, sondern auch diskriminierende Stellenausschreibungen oder entsprechende Fragen im Bewerbungsgespräch sind unzulässig.

Eine Einführung zum AGG erhalten Sie im folgenden Video: